Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten
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Chabrier Avocats und STSA erachten es als sinnvoll und notwendig, die Begriffe ʺmaterielle Voraussetzungenʺ und ʺMeldungʺ in Artikel 16 Absatz 2bis zu präzisieren. Damit könne einer unterschiedlichen Auslegung der Begriffe entgegengewirkt und die Rechtssicherheit verbessert werden.
Der Kanton Freiburg, pwc und die Treuhand-Kammer machen darauf aufmerksam, dass gemäss Artikel 16 Absatz 2bis des Vorentwurfs dann kein Verzugszins geschuldet wird, wenn die Voraussetzungen nach Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sind. Damit widerspreche diese Regelung den Beispielen im erläuternden Bericht, wonach auch bei einer Nichtdeklaration oder verspäteten Meldung kein Verzugszins geschuldet werde, wenn der grundsätzliche Anspruch auf das Meldeverfahren gegeben ist. Pwc und die Treuhand-Kammer sind deshalb der Ansicht, es sei ein zu grosser Spielraum gegeben, wie diese Voraussetzung zu interpretieren sei und wann eine korrekte Meldung vorliege. Ausserdem sei nicht entscheidend, ob eine Meldung vorliege oder nicht (glp, economiesuisse, pwc, Treuhand-Kammer). In den Augen von pwc, glp, KPMG und der Treuhand-Kammer sind der Buchstabe b des Artikels 16 Absatz 2bis deshalb zu streichen und der verbleibende Absatz 2bis sowie Artikel 20 Absatz 2 anzupassen.
Änderungen basierend auf der Regelung gemäss dem Antrag der Kommissionsminderheit
Der Kanton Wallis regt an, die von der Kommissionsminderheit beantragten Fristigkeiten im Sinne der Rechtsgleichheit sowohl betreffend Fälligkeiten als auch Erfüllung der Steuerpflicht einheitlich auf 90 Tage festzulegen.
Allgemeine Anmerkungen
Falls sich eine neue Regelung im Sinne der Kommissionsminderheit durchsetze, schlagen economiesuisse, pwc und SwissHoldings vor, die Fristen für die Deklaration und die Meldung auf drei Jahre zu verlängern. Damit sei sichergestellt, dass die internen und externen Kontrollen in den Unternehmen greifen können. FER schlägt für diesen Fall vor, die Deklarationsfrist auf ein Jahr und die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Meldung auf drei Jahre zu verlängern.
Treuhand Suisse weist darauf hin, dass Kapitalgesellschaften in der ordentlichen Steuererklärung Dividendenausschüttungen anzugeben haben. Weiter sei jede inländische AG oder GmbH verpflichtet, der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht einzureichen, sofern mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung für Zwecke der Verrechnungssteuer vorliege. Ferner stehe mit der Wertschriftenkontrolle (WVK) ein EDV-gestütztes Informationssystem zur Verfügung, um sämtliche Dividendenausschüttungen zu erfassen und den Steuerbehörden zur Verfügung zu stellen. Die Steuerbehörden würden deshalb bereits heute auf verschiedenen Wegen Kenntnis von ausgeschütteten Dividenden erhalten. Die Einreichung eines zusätzlichen Formulars zur Meldung einer Dividende, sei unter diesen Umständen nicht notwendig. Somit sei auch die Erhebung einer Ordnungsbusse fragwürdig, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht werde. Insgesamt könne mit einem Verzicht auf das Formular zur Geltendmachung des Meldeverfahrens eine administrative Entlastung herbeigeführt werden.
Enthaltung / Keine Antwort
Folgende Vernehmlassungsteilnehmende haben zu dieser Frage keine Stellung genommen (Kanton Neuenburg, KSFD, SSV) oder sich explizit enthalten (BGer).