Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten

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Änderung vor. Sechs Vernehmlassungsteilnehmende haben zu dieser Frage keine Stellung genommen bzw. sich explizit enthalten.

Zustimmung zu einer Inkraftsetzung mit einer Rückwirkung gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit

19 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG) und die FDK, zwei Parteien (CVP, SP) und sieben Organisationen / Verbände / Gesellschaften (CP, FER, SGB, sgv, SSK, SVV, Treuhand Suisse) sprechen sich für eine rückwirkende Inkraftsetzung gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit aus.

Für den Fall, dass eine Inkraftsetzung mit Rückwirkung beschlossen werde, ist nach Ansicht von 14 Vernehmlassungsteilnehmenden (AI, AR, BE, GL, NW, SG, SH, SZ, TG, FDK, SP, sgv, SGB, SSK) dem gemässigteren Antrag der Kommissionsmehrheit den Vorzug zu geben. Dieser gehe weniger weit und der Bund hätte folglich weniger Verzugszinsen zurückzuerstatten. Der sgv befürchtet, dass die sehr hohen Kosten einer rückwirkenden Inkraftsetzung gemäss dem Antrag der Kommissionsminderheit I den Erfolg von laufenden Steuerreformen beeinträchtigen könnten. FER weist darauf hin, dass ein anderer Antrag nur unterstützt werden könne, sofern sich dessen Kosten nicht zulasten anderer Steuerreformen wie der Unternehmenssteuerreform III auswirken.

Der Kanton Bern und CP erachten eine Rückwirkung bis zum Kalenderjahr 2011 als richtig, da in diesem Jahr die besagte Praxisverschärfung vorgenommen wurde. Dies ermögliche den betroffenen Unternehmen, seither erhobene Verzugszinsen zurückzufordern. Gemäss Treuhand Suisse ist es stossend, wenn Unternehmen zwischen 2011 und der Inkraftsetzung der neuen Regelung Nachteile in Kauf nehmen müssten, weshalb der Antrag der Kommissionsmehrheit auch im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung eine gute Lösung darstelle.

Eine weitergreifende Rückwirkung ist in den Augen von CP allerdings nicht sachgemäss. Die Beschränkung auf diese Fälle sei zweckmässig und trage den Anliegen an die Rechtssicherheit und Planbarkeit Rechnung (ZG). Für den SVV muss die Rückwirkung unabhängig davon erfolgen, ob die Steuer- und Verzugszinsforderungen rechtskräftig verfügt worden oder verjährt sind.

Zustimmung zu einer Inkraftsetzung mit einer Rückwirkung gemäss dem Antrag der Kommissionsminderheit I

Ein Kanton (GE), vier Parteien (BDP, FDP, glp, SVP) und drei Organisationen/ Verbände / Gesellschaften (KPMG, PPG Industries, SBVg) stimmen einer rückwirkenden Inkraftsetzung gemäss dem Antrag der Kommissionsminderheit I zu.

Der Kanton Genf, drei Parteien (FDP, glp, SVP) und drei Organisationen / Verbände / Gesellschaften (KPMG, PPG Industries, SBVg) begrüssen eine Rückwirkung auf sämtliche noch offenen Fälle, da die Praxisverschärfung aus dem Jahr 2011 ebenfalls rückwirkend angewendet worden sei. So seien Fälle betreffend Steuerforderungen, die vor dem Jahr 2011 entstanden sind, ebenfalls nach der verschärften Praxis beurteilt worden. Eine Einschränkung der Rückwirkung auf Fälle betreffend Steuerforderungen, die ab dem Jahr 2011 entstanden sind, greife deshalb zu kurz und führe zu einer Ungleichbehandlung, da hauptsächlich Unternehmen profitieren würden, die im Jahr 2011 oder später eine Dividende ausrichteten, die Meldung unterliessen aber dabei von der geänderten Rechtslage durch den Bundesgerichtsentscheid bereits hätten wissen können.

Die FDP betont, dass es sich bei den zurückzuerstattenden Verzugszinsen um Einnahmen handle, die nicht gerechtfertigt gewesen seien und mit denen die ESTV nicht hätte rechnen dürfen. Es sei nicht ersichtlich, wieso diese Einnahmen von der ESTV ordentlich verbucht