Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten
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Eine tabellarische Übersicht zu den eingegangenen Stellungnahmen befindet sich in Anhang IV.
3. Die Vernehmlassungsvorlage
Im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn die Entrichtung der Verrechnungssteuer zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Erfüllt der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens, so hat er den steuerbaren Ertrag innerhalb von 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu melden. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verwirkt das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Die Steuerforderung wird in der Folge im ordentlichen Verfahren erhoben, wonach die Verrechnungssteuer vom Leistungsschuldner nachträglich zu deklarieren, zu entrichten und auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen ist. Damit fallen in der Regel zusätzlich Verzugszinsen von aktuell 5 Prozent an.
Die Kommissionsmehrheit beantragt eine neue Regelung, wonach sowohl die Deklaration der Verrechnungssteuer als auch die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt. Die Deklarationsfrist stellt damit neu eine Ordnungsfrist dar. Diese Regelung soll allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind. In diesen Fällen soll die Verrechnungssteuer weder nachträglich im ordentlichen Verfahren erhoben werden, noch ein Verzugszins anfallen. Stattdessen soll eine Ordnungsbusse erhoben werden können.
Eine Kommissionsminderheit beantragt eine neue Regelung, die die Verrechnungssteuersystematik und die Natur der Deklarationsfrist als Verwirkungsfrist nicht infrage stellt. Eine Verlängerung der Deklarationsfrist auf neu 90 Tage sowie eine Verlängerung der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Meldung auf neu ein Jahr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die aktuelle Frist von 30 Tagen sehr kurz ist. Beide Fristen sollen allerdings weiterhin Verwirkungsfristen darstellen und folglich nach unbenutztem Ablauf dazu führen, dass der Anspruch auf ein Meldeverfahren verwirkt und die Steuerforderung im ordentlichen Verfahren erhoben wird, wobei zusätzlich Verzugszinsen anfallen können.
Hinsichtlich der Inkraftsetzung der neuen Regelung beantragt eine Mehrheit der Kommission eine Rückwirkung, wonach diese Änderung auch auf Steuerforderungen anwendbar sein soll, die ab dem Kalenderjahr 2011 fällig wurden. Eine Kommissionsminderheit I beantragt eine weitreichendere Rückwirkung, wonach die neue Regelung auch auf Tatbestände
anwendbar sein soll, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, sofern die Steuer- oder Verzugszinsforderung nicht verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig festgesetzt wurde. Eine Kommissionsminderheit II beantragt, auf eine Rückwirkung zu verzichten.
Die WAK-N hat ausserdem eine generelle Empfehlung für den Vollzug des Meldeverfahrens abgegeben, wonach die ESTV zukünftig eine Eingangsbestätigung für eingereichte Deklarations- und Meldeformulare ausstellen soll.