Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten

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die verlängerten Fristen auch für alle übrigen Kapitalerträge und Lotteriegewinne gelten, sei im Sinne des Rechtsgleichheitsgebots hinzunehmen (AI, AR, GL, NW, SH, SG, SO, TG,

FDK, SSK). Ebenso sei es begrüssenswert, dass mit der neuen Regelung gemäss dem Antrag der Kommissionsminderheit die Gleichbehandlung von Unternehmen mit und ohne Anspruch auf das Meldeverfahren sichergestellt werde (BL, LU, SG, SO, SP, SGB).

Vier Kantone (BL, BS, LU, SG), die SP und der SGB kritisieren eine neue Regelung im Sinne der Kommissionsmehrheit, da sie der Verrechnungssteuersystematik widerspreche indem die Deklarationspflicht faktisch ausgehebelt werde und die nachträgliche Deklaration bzw. Geltendmachung des Meldeverfahrens zeitlich unbegrenzt möglich bleibe. Aus diesem Grund sei an den Verwirkungsfristen festzuhalten. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie der SGB argumentieren, dass der Ansatz der Kommissionsmehrheit auch mit Blick auf die Vorhersehbarkeit und aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig sei. So wäre für die ESTV über Jahre hinweg nicht bekannt, ob und wann ein Gesuch um Meldung der betreffenden Unternehmung eingehen wird, zumal sich die faktische Freiwilligkeit nicht nur auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Meldung, sondern auch auf die Deklaration beziehe. Dies wird auch vom Kanton Zug, der ansonsten eine neue Regelung im Sinne der Kommissionsmehrheit unterstützt, eingeräumt.

Änderungsvorschläge

Fünf Kantone (OW, UR, VS, ZG, ZH), die glp und sieben Organisationen / Verbände / Gesellschaften (Chabrier Avocats, economiesuisse, KPMG, pwc, STSA, Treuhand-Kammer, Treuhand Suisse) schlagen zu den oben genannten Regelungen Änderungen vor.

Änderungen basierend auf der Regelung gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit

Die Kantone Obwalden, Zug und Zürich unterstützen den Antrag der Kommissionsmehrheit, regen jedoch an, die für verspätete Meldungen angedachte Ordnungsbusse von maximal CHF 5‘000 zu erhöhen, da sie ansonsten kaum die notwendige präventive Wirkung entfalte. Drei Kantone (BL, BS, SO), die eine neue Regelung im Sinne der Kommissionsminderheit bevorzugen, weisen ebenfalls auf diesen Punkt hin. Mit Blick auf die wirtschaftlich bedeutenden Dividenden im Konzernverhältnis erscheine eine weit höhere maximale Bussenhöhe als sachgerecht. Der Kanton Zug verweist als Orientierungsmarke auf Artikel 30 des Entwurfs zum Bundesgesetz über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA). Dieser gebe eine Bussenhöhe bis maximal CHF 100‘000 an. Der Kanton Zürich schlägt als Beispiel einen Höchstbetrag von CHF 100‘000 vor, wie er auch bei der Verletzung von gewissen regulatorischen Pflichten vorgesehen sei. SwissHoldings und FER hingegen betonen, dass bei der Festlegung der Busse zwar dem Grad des Verschuldens Rechnung zu tragen sei, dass diese aber selbst im Wiederholungsfall einen gewissen Betrag von beispielsweise CHF 10‘000 nicht überschreiten sollte. Eine vernünftige Obergrenze sei im Gesetz festzuhalten (sgv, SwissHoldings, FER).

Der Kanton Zug ist ausserdem der Ansicht, dass eine Gesetzesänderung im Sinne der Kommissionsmehrheit sicherstellen müsse, dass die Regelung ausschliesslich auf Dividenden im Konzernverhältnis Anwendung finde. Diese sachlich eingeschränkte Anwendbarkeit gehe aber aus dem vorgeschlagenen Gesetzestext nicht hervor, weshalb die Gesetzesanpassung in Bezug auf sämtliche Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen anzuwenden wäre.

Der Kanton Uri begrüsst ebenfalls den Antrag der Kommissionsmehrheit, regt aber an, die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Meldung zu begrenzen. Unternehmen sollen ihre Deklarationspflicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung erfüllen, damit die ESTV ihre Prüfungsaufgabe wahrnehmen könne.