Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten

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Kein Gesetzgebungsbedarf

Nach Ansicht von 14 Kantonen (AG, AI, AR, BS, GL, JU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, VD, VS) und der FDK, der SP und zwei Organisationen / Verbänden / Gesellschaften (SGB, SSK)

drängt sich eine Änderung des VStG nicht auf.

Als Hauptargument führen 13 Kantone (AI, AR, BS, GL, JU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, VD, VS), die FDK und die SSK ins Feld, dass das Einhalten der 30-tägigen Frist in der Praxis kein Problem darstellt, was die Zahlen des erläuternden Berichts untermauern würden. Angesichts der marginalen Bedeutung von lediglich rund 5 Prozent verspätet eingereichten Formularen betreffend das Meldeverfahren dränge sich keine Gesetzesänderung auf. Der Kanton Aargau räumt allerdings ein, dass aufgrund der kurzen Fristen ein gewisser Handlungsbedarf erkennbar sei.

Sieben Kantone (AI, AR, GL, NW, SH, SO, TG), die FDK und die SSK vertreten die Ansicht, dass die geltende gesetzliche Regelung dem allgemeinen und unbestrittenen Grundsatz des VStG entspreche, wonach bei Erträgen des beweglichen Kapitalvermögens die Entrichtung der Verrechnungssteuer den Regelfall und das Meldeverfahren die Ausnahme darstelle. Vor diesem Hintergrund dürfe erwartet werden, dass derjenige, der von dieser vorteilhaften Möglichkeit Gebrauch machen will, sich entsprechend bemühe die formellen Voraussetzungen zu erfüllen.

Sieben Kantone (AI, AR, GL, NW, SH, SZ, TG), die FDK und die SSK bringen des Weiteren vor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im neusten Urteil vom 28. Januar 20151 nochmals eingehend mit der Problematik befasst habe. Dabei habe es unter anderem erwogen, dass die heutige Verwirkungsfrist nicht nur dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer entspreche, sondern auch eine rechtsgleiche Behandlung mit Fällen gewährleiste, in denen von Anfang an das Entrichtungsverfahren zur Anwendung kommt. Ausserdem diene die Verwirkungsfrist der Rechtssicherheit und der Wahrung der Rückforderungsrechte des Leistungsempfängers. Nachdem für den Leistungsempfänger eine Verwirkungsfrist vorgesehen sei, rechtfertige sich eine solche auch für die Meldung des Leistungserbringers.

Die SP lehnt eine Änderung des VStG ab, da in ihren Augen keine Praxisänderung vorgenommen wurde. Vielmehr habe es sich bei der 30-tägigen Deklarationsfrist schon immer um eine Verwirkungsfrist gehandelt.

Enthaltung / Keine Antwort

Folgende Vernehmlassungsteilnehmende haben zu dieser Frage keine Stellung genommen (Kanton Neuenburg, KSFD, SSV) oder sich explizit enthalten (BGer).

4.2 Welche der in den Artikeln 16 und 20 VStG vorgesehenen neuen Regelungen ist zu bevorzugen?

Zusammenfassung

Hinsichtlich der Regelung befürworten 16 Vernehmlassungsteilnehmende (4 Kantone,

4 Parteien, 8 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) eine neue Regelung gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit, wonach sowohl die Deklaration der Verrechnungssteuer als auch die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens auch nach Ab-

1 A-1878/2014