Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten

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Die CVP, economiesuisse und SwissHoldings sprechen sich ausserdem dafür aus, dass es in Zukunft möglich sein soll, dass Unternehmen sowohl ihre Deklaration als auch die Meldung elektronisch vornehmen können.

In den Augen des SGB ist zu prüfen, ob die ESTV zur Finanzierung der Mehrkosten allenfalls eine Gebühr für die Ausstellung einer Eingangsbestätigung erheben könne.

Enthaltung / Keine Antwort

Folgende Vernehmlassungsteilnehmende haben zu dieser Frage keine Stellung genommen (Kanton Neuenburg, KSFD, PPG Industries, SBVg, SSV) oder sich explizit enthalten (BGer).

4.6 Weitere Bemerkungen

KPMG regt an, dass die ESTV bei Dividenden im nationalen Konzernverhältnis gleichzeitig mit der Eingangsbestätigung die Anwendung des Meldeverfahrens im konkreten Fall bewilligen bzw. nach Erhalt umgehend ablehnen oder die Genehmigung unter den Vorbehalt einer Nachprüfung stellen solle. Dieses Vorgehen, wie es die ESTV bei Dividenden im internationalen Konzernverhältnis im Jahr 2011 eingeführt habe, habe sich aus Sicht der Steuerpflichtigen bewährt und vermeide Rechtsunsicherheiten für alle Beteiligten.

Der Kanton Obwalden weist darauf hin, dass bei der Einführung einer neuen Regelung auch zu prüfen sei, ob administrative Vereinfachungen möglich sind. Im Hinblick auf die beiden Formulare zur Deklaration und zur Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens schlage er deshalb vor, die beiden Formulare zu vereinen.

Der Kanton Basel-Land bringt vor, dass lediglich das Meldeverfahren im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis Gegenstand der Neuregelung sein solle. Hingegen hätte die vorgeschlagene Gesetzesänderung Geltung für sämtliche Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen. Da der erläuternde Bericht diesbezüglich nichts ausführe, sei dies noch zu ergänzen.

Amcham und Treuhand Suisse sind der Ansicht, dass ein Zinssatz von 5 Prozent im heutigen Zinsumfeld nicht mehr gerechtfertigt sei. Für die Zwecke der direkten Bundessteuer sei der Verzugszins tiefer und werde jährlich den Verhältnissen des Kapitalmarktes angepasst.