Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten

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4. Ergebnisse der Vernehmlassung

4.1 Besteht Gesetzgebungsbedarf in Bezug auf das Anliegen der parlamentarischen Initiative?

Zusammenfassung

Eine Mehrheit von 31 Vernehmlassungsteilnehmenden (10 Kantone, 5 Parteien, 16 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) ist der Ansicht, dass im Bereich des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer Gesetzgebungsbedarf besteht. 18 Vernehmlassungsteilnehmende (14 Kantone und die FDK, 1 Partei und 2 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) sind hingegen der Meinung, dass sich eine Änderung des VStG nicht aufdrängt. Vier Vernehmlassungsteilnehmende haben zu dieser Frage keine Stellung genommen bzw. haben sich enthalten.

Gesetzgebungsbedarf

Zehn Kantone (BE, BL, FR, GE, LU, OW, TI, UR, ZG, ZH), fünf Parteien (BDP, CVP, FDP, glp, SVP) und 16 Organisationen / Verbände / Gesellschaften (Amcham, Chabrier Avocats, CP, economiesuisse, FER, Handelskammer beider Basel, KPMG, PPG Industries, pwc,

SBVg, sgv, STSA, SVV, SwissHoldings, Treuhand-Kammer, Treuhand Suisse) sehen im Hinblick auf das Anliegen der parlamentarischen Initiative Gesetzgebungsbedarf.

Sechs Vernehmlassungsteilnehmende (BE, UR, BDP, Handelskammer beider Basel, KPMG, SwissHoldings) argumentieren, dass die Konsequenz für das Nichteinhalten der 30-tägigen Frist weder aus dem Gesetz, der Verordnung noch den Kreisschreiben der ESTV klar abzuleiten sei. Die ESTV sei vor dem besagten Bundesgerichtsentscheid und auch noch einige Zeit danach kulant gewesen im Umgang mit verspätet eingereichten Gesuchen auf eine Anwendung des Meldeverfahrens. Aufgrund dessen gehe die herrschende Meinung von einer Ordnungsfrist aus. Unternehmen, die anschliessend an den Bundesgerichtsentscheid nachmeldeten, seien deshalb in ihrem Vertrauen in die bisherige Rechtsordnung und Praxis zu schützen (Amcham, Chabrier Avocats, KPMG, pwc, STSA, SwissHoldings, Treuhand-Kammer). CP erachtet es als richtig, die Prinzipien des Bundesgerichts im Gesetz zu verankern. Damit liesse sich vermeiden, dass dem Bundesgericht vorgeworfen wird, das Steuerrecht im Bereich der Verrechnungssteuer unrechtmässigerweise geändert zu haben.

Fünf Kantone (BL, GE, OW, ZG, ZH), die SVP und 10 Organisationen / Verbände / Gesellschaften (Amcham, economiesuisse, FER, KPMG, PPG Industries, pwc, sgv, STSA, Swiss-Holdings, Treuhand-Kammer) sind ausserdem der Ansicht, dass die Folgen für das Nichteinhalten der 30-tägigen Frist unverhältnismässig sind und bei den betroffenen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen und existenzgefährdenden Verzugszinszahlungen führen. Von verschiedener Seite (TI, ZG, BDP, FDP, SVP, Amcham, Chabrier Avocats, FER, economiesuisse, PPG Industries, pwc, sgv, STSA, SwissHoldings, Treuhand-Kammer) wird kritisiert,

dass die ESTV mit ihrer Praxis die Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz beeinträchtigt. Im Sinne der Rechtssicherheit, der Planbarkeit und einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz sei eine Klarstellung angezeigt.

Die glp und drei Organisationen / Verbände / Gesellschaften (Chabrier Avocats, STSA, SVV) bringen vor, dass es sachlich nicht korrekt sei, bei für das Meldeverfahren zugelassenen Unternehmen auf faktisch nicht geschuldeten Steuern massive Verzugszinsen zu verrechnen. Die Auslegung und Rechtsanwendung der ESTV widerspreche dem gesetzgeberischen Willen nach einer unbürokratischen Lösung (BE, BDP, FDP, FER, KPMG, PPG Industries).