Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten
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worden seien, obwohl dagegen diverse Einsprachen erhoben wurden. PPG Industries wendet ein, dass die zurückzuerstattenden Verzugszinsen beim Bund nicht zu einem Verlust führten, sondern lediglich einen Verzicht auf ausserordentliche Einnahmen bedeuten.
Änderungsvorschläge
Zwei Kantone (SO, VD) und acht Organisationen / Verbände / Gesellschaften (Amcham,
Chabrier Avocats, economiesuisse, Handelskammer beider Basel, pwc, STSA, SwissHoldings, Treuhand-Kammer) schlagen eine Modifikation vor.
Änderungen basierend auf dem Antrag der Kommissionsmehrheit
Die Handelskammer beider Basel unterstützt den Antrag der Kommissionsmehrheit, weist aber darauf hin, dass eine Übergangsbestimmung nur Sinn mache, wenn es sich um rechtskräftige Steuerforderungen handle, da hinsichtlich Steuerforderungen, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, automatisch auf die neue Bestimmung zurückgegriffen werden könne (vgl. Ziff. 4.3). Da der Antrag der Kommissionsmehrheit auch nicht rechtskräftige Steuerforderungen umfasse, seien die Übergangsbestimmungen entsprechend anzupassen.
Änderungen basierend auf dem Antrag der Kommissionsminderheit I
Chabrier Avocats und STSA begrüssen den Antrag der Kommissionsminderheit I. Allerdings seien die Bestimmungen zur Rückvergütung des Verzugszinses (Satz drei bis und mit vier des Vorentwurfs) zu streichen, da diese mit dem Selbstveranlagungsprinzip unvereinbar seien und unverhältnismässige finanzielle Auswirkungen zulasten des Bundes zur Folge hätten.
Die Treuhand-Kammer bringt vor, dass neues Verfahrensrecht bei allen hängigen Verfahren Anwendung finden müsse. Der Antrag der Kommissionsmehrheit, wonach die neuen Bestimmungen nur auf Steuerforderungen anwendbar sind, die ab dem Kalenderjahr 2011 entstanden sind, führe zu einer Einschränkung gegenüber dieser Praxis. Daraus resultiere eine willkürliche Ungleichbehandlung und ein absurdes Ergebnis, da nur diejenigen Unternehmen von der Übergangsbestimmung profitieren, die vom Bundesgerichtsentscheid hätten Kenntnis haben können. Die Rückwirkung solle aus Gründen der Rechtsgleichheit auch auf jene Fälle ausgeweitet werden, die im Zuge der Praxisverschärfung eine rechtskräftige Festsetzung von Verrechnungssteuer und Verzugszins erfahren haben. Die neuen Bestimmungen sollen somit auch auf Tatbestände anwendbar sein, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, es sei denn, sie seien verjährt oder mittels einer rechtsgültigen Verfügung bereits vor dem 1. Januar 2011 (anstatt 1. Januar 2013) rechtskräftig festgesetzt worden. Dieser Vorschlag wird von Amcham, economiesuisse und pwc vollumfänglich unterstützt. Pwc und die Treuhand-Kammer ergänzen, dass ein Verzicht auf das Rückerstattungsverfahren vorbehaltslos bezahlter Verzugszinsen akzeptiert werden könne, falls die finanzpolitischen Spielräume ein solches nicht zuliessen. Ihres Erachtens würde eine solche Lösung dem Anliegen der parlamentarischen Initiative allerdings nicht gebührend Rechnung tragen.
Alternative Rückwirkungsvarianten
SwissHoldings kritisiert, dass beim Antrag Kommissionsmehrheit ausschlaggebend sei,
wann eine Dividende fällig wurde. So könne beispielsweise ein Unternehmen nicht profitieren, das im Jahr 2011 aufgrund des Bundesgerichtsentscheids eine Nachmeldung für eine im Jahr 2009 fällig gewordene Dividende tätigte. Stattdessen würden hauptsächlich Unternehmen profitieren, die im Jahr 2011 oder später eine Dividende ausrichteten, die Meldung unterliessen und von der geänderten Rechtslage durch den Bundesgerichtsentscheid hätten