Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten
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Anhang III
Alternative Rückwirkung gemäss dem Vorschlag von SwissHoldings
Art. 70c
V. Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Die Artikel 16 Absatz 2bis und 2ter und Artikel 20 sind auch auf Meldungen in den Jahren 2011 und 2012 anwendbar, die sich beziehen auf Dividendenfälligkeiten vor 1. Juli 2011 und nicht innerhalb der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Frist erfolgten, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder mittels einer rechtsgültigen Verfügung bereits vor 1. Juli 2011 rechtskräftig festgesetzt worden. Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der Verzugszins neu festgesetzt. Eine Differenz zugunsten der steuerpflichtigen Person wird ohne Vergütungszins zurückvergütet. Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.