Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten

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wissen können. Dies sei zwar im Antrag der Kommissionsminderheit I berücksichtigt, allerdings räume dieser auch Unternehmen einen Anspruch ein, die im Jahr 2011 oder später eine Dividende ausrichteten, die Meldung unterliessen und von der geänderten Rechtslage durch den Bundesgerichtsentscheid hätten wissen können. Ausserdem sei eine Inkraftsetzung mit einer Rückwirkung gemäss dem Antrag der Kommissionsminderheit I sehr kostspielig. Aus diesen Gründen schlägt SwissHoldings eine Alternative vor, die sämtliche aufgrund des Bundesgerichtsentscheids in den Jahren 2011 und 2012 erfolgten Nachmeldungen nachträglich von der Verzugszinspflicht entbindet. Erfasst werden dabei nur Nachmeldungen für diejenigen Dividenden, die vor Publikation des Bundesgerichtsentscheids vom 19. Januar 2011 fällig wurden. Wolle man der Tatsache Rechnung tragen, dass dieser Entscheid von Steuerpraktikern nicht unmittelbar am Tag der Publikation zur Kenntnis genommen werde, müsse man auf die Bekanntmachung in einer von den Steuerpraktikern regelmässig abonnierten Fachzeitschriften abstellen, was im vorliegenden Fall in der ersten Hälfte des Jahres 2011 erfolgte. Somit scheine der 1. Juli 2011 als realistisches Datum für die Kenntnisnahme der Problematik.2 Dieser Vorschlag wird von economiesuisse als Mindestlösung vollumfänglich unterstützt.

Anstelle einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Regelung schlägt der Kanton Waadt entweder eine auf Durchschnittswerten basierende Berechnung des Verzugszinses oder eine Ermässigung der Verzugszinsrechnungen der betroffenen Unternehmen vor. Damit könne dem Umstand, dass die Praxis der ESTV in den vergangenen Jahren nicht allgemein bekannt gewesen sei, in gerechter Weise Rechnung getragen werden.

Allgemeine Anmerkungen

Der Kanton Solothurn merkt an, dass einzig eine Lösung vertretbar erscheine, die zeitlich mässig sei und insbesondere vermeide, abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. In den Augen des Kantons Solothurn erfüllte keiner der beiden Anträge der WAK-N diese Voraussetzungen.

Enthaltung / Keine Antwort

Folgende Vernehmlassungsteilnehmende haben zu dieser Frage keine Stellung genommen (Kantone Neuenburg, Tessin und Zürich, KSFD, SSV) oder sich explizit enthalten (BGer).

4.5 Befürworten Sie die Einführung einer Eingangsbestätigung?

Zusammenfassung

Eine Mehrheit von 25 Vernehmlassungsteilnehmenden (20 Kantone und die FDK, 4 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) lehnt die Einführung einer Eingangsbestätigung durch die ESTV ab. 22 Vernehmlassungsteilnehmende (4 Kantone, 6 Parteien, 12 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) befürworten die Einführung einer Eingangsbestätigung. Sechs Vernehmlassungsteilnehmende haben zu dieser Frage keine Stellung genommen bzw. sich enthalten.

2 Anhang III: Ausformulierter Vorschlag im Sinne von SwissHoldings