Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten

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KPMG, PPG Industries, pwc, SBVg, sgv, STSA, SVV, SwissHoldings, Treuhand-Kammer, Treuhand Suisse) befürwortet.

11 Vernehmlassungsteilnehmende (FDP, Amcham, Chabrier Avocats, economiesuisse,

KPMG, pwc, PPG Industries, STSA, SwissHoldings, SVV, Treuhand-Kammer) bringen vor, dass sich eine nachträgliche Korrektur aufgrund der Praxisverschärfung bei der ESTV aufdränge. Die Entwicklung der Steuereinnahmen des Bundes zeige, dass die Einnahmen durch Bussen und Verzugszinsen von 2012 auf 2013 sprunghaft angestiegen sind. Das beweise, dass eine Praxisverschärfung vorgenommen wurde, die die Unternehmen unvorbereitet getroffen hat. Steuerpflichtige, die von der faktischen Rechtsänderungen überrascht worden seien und versehentlich nicht gemeldete Konzerndividenden nachmeldeten, seien aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu schützen (glp, FDP, Chabrier Avocats, Handelskammer beider Basel, KPMG, STSA, SwissHoldings). Die glp, FER und PPG Industries erachten eine Korrektur insbesondere auch deshalb als wichtig, da damit die schwerwiegenden Folgen für die betroffenen Unternehmen nachträglich behoben werden können.

Nach Ansicht von pwc, der Treuhand-Kammer und Treuhand Suisse sei eine nachträgliche Korrektur auch mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot angezeigt. Andernfalls ergebe sich die Situation, dass einzelne Unternehmen noch von einer liberalen Praxis profitieren konnten, während andere, bei gleichem Verhalten, teilweise existenzgefährdende Verzugszinsen zu bezahlen hatten.

Die Handelskammer beider Basel weist darauf hin, dass eine Übergangsbestimmung nur Sinn mache, wenn es sich um rechtskräftige Steuerforderungen handle, da Steuerforderungen, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, automatisch auf die neue Bestimmung zurückgreifen können (Lex mitior).

FER bringt vor, dass eine Rückwirkung zulässig sei, wenn sie sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirke. Chabrier Avocats und STSA ergänzen, dass eine entsprechende rückwirkende Inkraftsetzung mit den Prinzipien der Schweizerischen Rechtsordnung vereinbar sei.

Enthaltung / Keine Antwort

Das Bundesgericht hat sich einer Stellungnahme enthalten.

4.4 Falls eine Inkraftsetzung mit Rückwirkung beschlossen wird, welche Regelung wird bevorzugt?

Zusammenfassung

Sollte eine Inkraftsetzung mit Rückwirkung beschlossen werden, spricht sich eine Mehrheit von 29 Vernehmlassungsteilnehmenden (19 Kantone und die FDK, 2 Parteien, 7 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) für eine Rückwirkung gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit aus, wonach die neue Regelung auch auf Steuerforderungen anwendbar sein soll, die ab dem Kalenderjahr 2011 fällig wurden. Der Antrag der Kommissionsminderheit I, wonach die neue Regelung auch auf Tatbestände anwendbar sein soll, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, sofern die Steuer- oder Verzugszinsforderung nicht verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig festgesetzt wurde, wird von acht Vernehmlassungsteilnehmenden (1 Kanton, 4 Parteien, 3 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) befürwortet. Weitere 10 Vernehmlassungsteilnehmende (2 Kantone, 8 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) schlagen eine