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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten

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gemäss Anhang 3, Ziffer 5.1 und 5.2.

positiv ist.

0 Prozent, wenn die Differenz zwischen den Abflüssen nach 13.1 und der Hälfte der vertraglichen Zuflüsse gemäss Anhang 3, Ziffer 5.1 und 5.2.

negativ ist.

13.2 gegenüber Finanzinstituten100

14. Gruppeninterne Mittelabflüsse (nur für Einzelinstitut)100