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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten

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7Die FINMA kann im Liquiditätsnachweis zusätzliche Meldungen zu liquiditätswirksamen Aktiven verlangen, die nicht HQLA sind.

Art. 17h Gruppeninterne Mittelab- und -zuflüsse

Die FINMA kann für Mittelab- und -zuflüsse zwischen einer Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften derselben Finanzgruppe Ab- und Zuflussraten festlegen, die von denjenigen nach den Anhängen 2 und 3 abweichen.

Art. 17i Offenlegung

1Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise über ihre LCR.

2Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmt insbesondere welche LCR-relevanten Informationen zusätzlich zur LCR offenzulegen sind.

Art.17j Prüfgesellschaften

Die Prüfgesellschaft hat die Richtigkeit der gemeldeten Daten des Liquiditätsnachweises und die Einhaltung der LCR gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen zu bestätigen.

Art. 18 Einlagensicherung

1Die Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:

a. der per Abschluss des Geschäftsjahres in ihrer Bilanzausgewiesenen Verpflichtungen aus Kundeneinlagen und Kassenobligationen;

b. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach Artikel 37a BankG privilegiert sind;

c. der Einlagen nach Buchstabe b, die nach Artikel 37h BankG gesichert sind.

2Die FINMA berechnet gestützt auf die nach Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben die Anteile am Maximalbetrag der Einlagensicherung nach Art. 37h Absatz 3 Buchstabe b BankG und teilt diese den einzelnen Banken mit.

3Bei der Berechnung der LCR berücksichtigen die Banken ihre jeweiligen Anteile am Maximalbetrag als «nicht beanspruchte, fest zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität gegenüber der Schweizerischen Einlagensicherung» nach Anhang 2 Ziffer 7.1.5.

4Die FINMA kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 1 Buchstabe c zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offenlegen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubigerinnen und Gläubiger als notwendig erscheint.