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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten

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3Aktiva der Kategorie 1 werden zum aktuellen Marktwert bewertet.

Art. 17c Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva

e. Aktiva der Kategorie 2

1Aktiva der Kategorie 2 bestehen aus folgenden Vermögenswerten:

a. marktgängigen Wertschriften, die Forderungen gegenüber Staaten, Zentralbanken, Gebietskörperschaften oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen oder multilateralen Entwicklungsbanken oder von diesen garantierte Forderungen sind;

b. marktgängigen Unternehmensanleihen einschliesslich Geldmarktpapiere, wenn diese von Unternehmen emittiert wurden, die weder allein noch verbunden mit anderen ein Finanzinstitut im Sinne von Anhang 1 bilden; und

c. marktgängigen, besicherten Schuldverschreibungen, die nicht von der Bank selbst oder einem mit ihr verbundenen anderen Finanzinstitut im Sinne von Anhang 1 emittiert wurden, wobei Pfandbriefanleihen begeben durch die Pfandbriefzentralen nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19303 hiervon ausgenommen sind.

2Die Wertschriften nach Absatz 1 Buchstabe a können nur der Kategorie 2 zugerechnet werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie weisen ein Risikogewicht von 20 Prozent gemäss Absatz 53 des Standardansatzes unter Basel II auf und

b. es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Finanzinstituts im Sinne von Anhang 1 oder eines mit einem Finanzinstitut verbundenen Unternehmens.

3Die Unternehmensanleihen nach Absatz 1 Buchstabe b und die besicherten Schuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe c können der Kategorie 2 zugerechnet werden, wenn sie

a. mindestens über ein langfristiges Rating von AAeiner von der FINMA anerkannten externen Rating-Agentur verfügen, oder wenn sie, soweit kein solches Rating vorliegt, über ein gleichwertiges kurzfristiges Rating einer von der FINMA anerkannten Rating-Agentur verfügen;

b. über kein Rating nach Buchstabe a verfügen, aber institutsintern mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit bewertet werden, die einem Rating von mindestens AAentspricht.

4Aktiva der Kategorie 2 werden zum aktuellen Marktwert mit einem Wertabschlag von 15 Prozent bewertet.

5Die FINMA kann in Ausführungsbestimmungen weitere Aktiva der Kategorie 2 bezeichnen, sofern diese sich nachweislich selbst unter angespannten Marktbedingungen an den Repo- oder Kassamärkten als eine verlässliche Liquiditätsquelle

3 SR 211.423.4