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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten
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2.9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung;
2.10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapiere, derivative Instrumente und sonstiger handelbaren Instrumente; oder
2.11. Erwerb von Beteiligungen.
B. Als Finanzinstitut gelten auch Holdingstrukturen, in denen Anbieter von
Dienstleistungen nach Buchstabe A konsolidiert werden.
C. Nicht als Finanzinstitut gelten Finanzierungstöchter von Nicht-Finanzinstituten,
die über keine Bankenbewilligung verfügen, und die eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten ausschliesslich für Konzerngesellschaften erbringen.