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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten

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2.9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung;

2.10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapiere, derivative Instrumente und sonstiger handelbaren Instrumente; oder

2.11. Erwerb von Beteiligungen.

B. Als Finanzinstitut gelten auch Holdingstrukturen, in denen Anbieter von

Dienstleistungen nach Buchstabe A konsolidiert werden.

C. Nicht als Finanzinstitut gelten Finanzierungstöchter von Nicht-Finanzinstituten,

die über keine Bankenbewilligung verfügen, und die eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten ausschliesslich für Konzerngesellschaften erbringen.