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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten
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b. Aktiva mit hoher Liquidität nach Artikel 17c (Kategorie 2).
3Massgeblich für die Erfüllung der LCR sind, unabhängig von ihrer Restlaufzeit, die HQLA, die gemäss Stressszenario am ersten Tag des 30-Tage-Horizonts gehalten werden. Nicht berücksichtigt werden HQLA, die nach Artikel 17 glattzustellen sind.
4Die FINMA regelt in Ausführungsbestimmungen:
a. welche Eigenschaften der HQLA ausschlaggebend dafür sind, dass auch gemäss Stressszenario in einem 30-Tage-Horizont zuverlässig Liquidität beschafft werden kann;
b. die operativen Anforderungen, denen die Bewirtschaftung der HQLA genügen muss, damit auch gemäss Stressszenario in einem 30-Tage-Horizont zuverlässig Liquidität beschafft werden kann;
c. die Vorgaben für eine angemessene Diversifizierung der HQLA der Kategorie 2.
Art. 17 Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva
b. Glattstellung
1Besicherte Finanzierungsgeschäfte und Devisenswaps werden glattgestellt, wenn sie den Austausch von HQLA beinhalten und innert 30 Kalendertagen fällig werden.
2Als besicherte Finanzierungsgeschäfte gelten Sicherheitenswaps, Repos sowie Wertpapierfinanzierungen.
3Liquiditätsabschöpfende Geschäfte der Schweizerischen Nationalbank (SNB) werden unabhängig von der Besicherung glattgestellt, falls sie innert 30 Kalendertagen fällig werden. Liquiditätszuführende Geschäfte der SNB werden nur glattgestellt, wenn sie durch HQLA besichert sind und innert 30 Kalendertagen fällig werden.
4Nicht glattgestellt wird der Austausch von HQLA nach Artikel 17c Absatz 5.
5Für Geschäfte mit der SNB, die eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit enthalten, ist die Kündigungsfrist zur Bestimmung der Restlaufzeit massgebend.
Art. 17a Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva
c. Anrechnung von HQLA an die LCR
1Aktiva der Kategorie 1 können für die Berechnung der LCR unbegrenzt angerechnet werden.
2Aktiva der Kategorie 2 dürfen nur bis zu einer Obergrenze von 40 Prozent des Gesamtbestandes der HQLA angerechnet werden.
3Die Obergrenze berechnet sich erst nach Vornahme des Wertabschlags von 15 Prozent nach Artikel 17c Absatz 4 und der Glattstellung von Geschäften nach Artikel 17 und der Abwicklung von Sicherheiten-Swaps mit einer Laufzeit von weniger als 30 Kalendertagen, die nicht durch Artikel 17 erfasst werden.