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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten
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a. Tochtergesellschaften mit geringer Bilanzsumme und geringem Ausserbilanzgeschäft sowie Tochtergesellschaften, die für die Bankenaufsicht nicht wesentlich sind, aus dem Konsolidierungskreis für die Berechnung der LCR ausnehmen;
b. Holdinggesellschaften mit einer Bank als Tochtergesellschaft von der Erfüllung der LCR befreien, wenn die Erfüllung der LCR der Holdinggesellschaft aus Sicht der Bankenaufsicht nicht angezeigt ist;
c. bei Finanzgruppen mit Holdingstruktur die Obergesellschaft als Einzelinstitut von der Erfüllung der LCR befreien.
4Refinanziert sich ein Einzelinstitut zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland, so kann die FINMA von ihm zusätzliche Informationen zur LCR verlangen, die sich ergeben, wenn die erwarteten Zuflüsse aus diesen Niederlassungen nicht berücksichtigt werden. Basierend auf ihrer Risikoeinschätzung kann sie in diesem Fall weitere Anforderungen an die Erfüllung der LCR festlegen.
5Die FINMA kann auf Antrag der Bank ausländische Zweigniederlassungen in der Schweiz, deren Muttergesellschaft im Ausland einer Aufsicht und rechtlichen Anforderungen untersteht, die denen der Schweiz gleichwertig sind, von der Erfüllung der LCR befreien, wenn gleichwertige Angaben zur LCR auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.
Art. 15 Unterschreiten der LCR
1Kommt es wegen ausserordentlicher Umstände zu einer drastischen Liquiditätsverknappung, so darf der geforderte Erfüllungsgrad vorübergehend unterschritten werden.
2Die Banken erstatten der FINMA unverzüglich Meldung, wenn der geforderte Erfüllungsgrad unterschritten wird oder sich eine Unterschreitung abzeichnet.
3Sie legen der FINMA umgehend einen Plan vor, aus dem hervorgeht, durch welche Massnahmen und in welcher Frist der geforderte Erfüllungsgrad wieder erreicht werden soll.
4Stellt der Plan nicht sicher, dass der geforderte Erfüllungsgrad innert angemessener Frist wieder erreicht wird, so kann die FINMA geeignete Massnahmen ergreifen.
5Die FINMA kann für Banken, die den geforderten Erfüllungsgrad unterschreiten, untermonatige Meldungen zur LCR mit einer zeitnahen Einreichefrist festlegen und zusätzliche Meldungen zur Liquiditätssituation definieren, die der Dauer und dem Ausmass der LCR-Unterschreitung angemessen sind.
Art. 16 Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva
a. Begriff und Zusammensetzung
1Als HQLA gelten Aktiva, über die die Bank einfach, zu jedem Zeitpunkt innert der nächsten 30 Tage und ohne wesentliche Werteinbusse verfügen kann.
2HQLA können sein:
a. Aktiva mit höchster Liquidität nach Artikel 17b (Kategorie 1);