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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten
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transferieren 20 Prozent des Betrages der nach 30 Kalendertagen an Refinanzierung fällig wird
8.3.4 Strukturierte Produkte mit besonderen Liquiditätsan-
forderungen oder mit der Zusage der Bank, für gute
Marktgängigkeit zu sorgen. Ausgeschlossen sind
Produkte, die kein Funding der Bank generieren und
liquiditätsneutral reduziert werden können 5 Prozent des Emissionsvolumen
8.3.5 verwaltete Fonds, die mit dem Ziel vermarktet wer-
den, einen stabilen Wert beizubehalten, wie
Constant-Net-Asset-Value-Geldmarktfonds 5 Prozent des Emissionsvolumens
8.3.6 Andere nicht vertragliche Verpflichtungen0
9. Emittierte Schuldtitel mit (Rest-)Laufzeiten von mehr als 30 0 Tagen 10. Short-Positionen von Kunden, gedeckt durch Sicherheiten anderer Kunden, die nicht HQLA sind50
11. Short-Positionen der Bank gedeckt durch besicherte Finan- 0 zierungsgeschäfte
12. Sonstige vertragliche Mittelabflüsse innert 30 Tagen (wie z.B. Abflüsse zur Deckung von unbesicherter Sicherheitenleihe, ungedeckte Short-Positionen, Dividenden oder vertragliche
Zinszahlungen)100
13. Vertragliche Verpflichtungen, Kreditausleihungen zu erneu-
ern («Rollover»), wenn diese vertraglichen Verpflichtungen nicht bereits in anderen Abflusskategorien erfasst sind
13.1 gegenüber Privatkunden, Kleinunternehmen, Nichtfinanzunter- 100 Prozent,
nehmen und anderen juristischen Personen wenn die Differenz zwischen den Abflüssen nach 13.1 und der Hälfte der vertraglichen Zuflüsse