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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten

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Art. 19 Abs. 2

2Sie haben neben den für alle Banken geltenden Anforderungen die besonderen quantitativen Liquiditätsanforderungen nach diesem Kapitel zu erfüllen.

Art. 31 Abs. 2

2Die Beobachtungsperiode endet gemäss den Vorgaben des Basler Ausschusses, spätestens aber mit Einführung der NSFR.

Art. 31a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom […]

1Die nicht systemrelevanten Banken erfüllen die LCR nach Artikel 14 Absatz 1 für das Jahr:

a. 2015 zu mindestens 60 Prozent;

b. 2016 zu mindestens 70 Prozent;

c. 2017 zu mindestens 80 Prozent;

d. 2018 zu mindestens 90 Prozent.

2Der Liquiditätsnachweis zur LCR ist der SNB gestützt auf die Daten vom 31. Januar 2015 erstmals am 15. Februar 2015 einzureichen.

II

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1 bis 3 gemäss Beilage.

III

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.

2Artikel 17i tritt für nicht systemrelevante Banken am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova