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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten
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7.1.6 gegenüber allen anderen juristischen Personen und
Geschäftskunden100
7.2 Verbindlichkeiten aus unbedingt widerrufbaren, nicht bean- 0
spruchte und nicht fest zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazili-
täten
8. Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung
(wie Garantien, Akkreditive, widerrufbare Kredit- und Li-
quiditätsfazilitäten usw.)
8.1 Handelsfinanzierung (vergangenheitsbezogener Ansatz) 100 Prozent
des grössten Nettomittelabflusses innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des ausstehenden Volumens
8.2 Garantien und Akkreditive, die nicht mit Handelsfinanzierungen 100 Prozent
zusammenhängen (vergangenheitsbezogener Ansatz) des grössten Nettomittelabflusses innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des ausstehenden Volumens
8.3 Nicht vertragliche Verpflichtungen wie:
8.3.1 Potenzielle Liquiditätsziehungen aus Joint Ventures 0
oder Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen
8.3.2 Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von Schuldtiteln
der Bank selbst 0 Prozent des ausstehenden Volumens
8.3.3 Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von Schuldtitel
von mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften,
Wertpapierfinanzierungsvehikeln und von ähnlichen
Finanzierungsfazilitäten, welche aufgrund ihrer
Strukturierung ein Liquiditätsrisiko auf die Bank