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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten
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und wie weit die Aktiva der Kategorie 2 über die Obergrenze nach Artikel 17a Absatz 2 hinaus angerechnet werden dürfen.
Art. 17f LCR in wesentlichen Fremdwährungen
1Die LCR ist für alle Positionen in jeder wesentlichen Fremdwährung zu ermitteln und zu überwachen.
2Die Obergrenze von 40 Prozent nach Artikel 17a Absatz 2 und die Obergrenze von 15 Prozent nach Artikel 17c Absatz 6 sind für jede wesentliche Fremdwährung zu berücksichtigen. Die Obergrenze von 75 Prozent für die Mittelzuflüsse nach Artikel 17d Absatz 2 ist nicht zu berücksichtigen.
3Die FINMA regelt in den Ausführungsbestimmungen:
a. die Konsolidierungsebene, für welche die Ermittlungs- und Überwachungspflicht gilt;
b. den Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten einer Bank, ab welchem eine Fremdwährung als wesentlich gilt;
c. Untergrenzen des LCR-Erfüllungsgrades, bei deren Unterschreiten sie zu informieren ist.
4Die FINMA kann Anforderungen an die Erfüllung der LCR in wesentlichen Fremdwährungen nach internationalen Standards festlegen.
5HQLA in Fremdwährungen, welche gemäss Artikel 17e zur Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizerfranken angerechnet werden, dürfen nicht zur Deckung des Nettomittelabflusses in der betreffenden Fremdwährung angerechnet werden.
Art. 17g Liquiditätsnachweis
1Die FINMA bestimmt Form und Inhalt der Formulare für den Nachweis der Erfüllung der LCR.
2Die Banken stützen sich für die Bewertung der im Liquiditätsnachweis aufgeführten Positionen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften erstellten Abschluss.
3Sie reichen den Liquiditätsnachweis monatlich bis spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats bei der SNB ein.
4Stichtag ist der letzte Kalendertag des Monats.
5Die FINMA kann auf Antrag einer Bank in begründeten Fällen eine von Absatz 3 abweichende, geringere Meldefrequenz festsetzen.
6Sie setzt gesonderte Meldepflichten für Banken fest, die:
a. Positionen in wesentlichen Fremdwährungen nach Artikel 17f Absatz 1 halten;
b. sich nach Artikel 14 Absatz 4 zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland refinanzieren.