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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten
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erwiesen haben und nicht von einem Finanzinstitut im Sinne von Anhang 1 oder einem mit einem Finanzinstitut verbundenen Unternehmen emittiert worden sind.
6Aktiva nach Absatz 5 werden zum aktuellen Marktwert bewertet und erfahren einen Wertabschlag von mindestens 50 Prozent. Sie sind bis zu einer Obergrenze von 15 Prozent des Gesamtbestandes der HQLA zulässig. Die FINMA legt die Vorgaben zur Berechnung dieser Obergrenze fest.
Art. 17d Nettomittelabfluss
1Der Nettomittelabfluss berechnet sich aus den gesamten Mittelabflüssen, die gemäss Stressszenario im 30-Tage-Horizont zu erwarten sind, abzüglich der gesamten Mittelzuflüsse, die im gleichen Zeitraum zu erwarten sind.
2Bei der Berechnung dürfen die zu erwartenden Mittelzuflüsse nur bis zu einer Gesamthöhe von 75 Prozent der zu erwarteten Mittelabflüsse berücksichtigt werden.
3Die Mittelabflüsse berechnen sich, indem die Bilanz- und Ausserbilanzpositionen entsprechend ihrer Abflusskategorie mit den massgeblichen Abflussraten nach Anhang 2 gewichtet werden.
4Kann eine Position mehreren Abflusskategorien zugeordnet werden, so ist diejenige mit der höchsten Abflussrate massgebend.
5Die Mittelzuflüsse berechnen sich, indem die Bilanzpositionen entsprechend ihrer Zuflusskategorie mit den massgeblichen Zuflussraten nach Anhang 3 gewichtet werden.
6Kann eine Position mehreren Zuflusskategorien zugeordnet werden, ist diejenige mit der tiefsten Zuflussrate massgeblich.
7Für Positionen, die nach Artikel 17 glattgestellt werden, werden keine Mittelzu- oder -abflüsse berücksichtigt.
8Bilanz und Ausserbilanzpositionen dürfen nicht doppelt erfasst werden. Namentlich dürfen Aktiva, die Teil des Bestandes an HQLA sind, nicht gleichzeitig als Mittelzuflüsse angerechnet werden.
9Die FINMA kann in Abweichung von Anhang 2:
a. für stabile Einlagen im Ausland, die einem besonders sicheren Einlagensicherungssysteme unterstellt sind, niedrigere Abflussraten festlegen;
b. für die Berechnung des erhöhten Liquiditätsbedarfs aufgrund von Marktwertveränderungen bei Derivatgeschäften und anderen Finanztransaktionen einen internen Modellansatz anerkennen.
Art. 17e Erfüllung der LCR in Schweizerfranken
Die FINMA regelt in den Ausführungsbestimmungen, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Banken bei der Berechnung der LCR nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b HQLA in Fremdwährungen anrechnen dürfen. Für Banken, die aus operativen Gründen keine HQLA in Fremdwährung halten, legt sie fest, ob