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Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten

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Anhang 4 (Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1)

Besondere Bestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen

1. Kennzeichnung

1.1 Technische Anforderungen:

a. passiver RFID-Chip;

b. HDX-Übertragung oder FDX-B-Übertragung nach der ISO-Norm 11784:1996/Amd 2:201015;

c. ablesbar mit einem Lesegerät, das der ISO-Norm 11785:1996/Cor 1:200816 entspricht.

1.2 Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

2. Heimtierpass für Tiere aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b

21. Für den Heimtierpass für Tiere aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die Anforderungen nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201317.

2.2 In Heimtierpässen aus Staaten, die nicht der EU angehören, müssen das Emblem der EU und Angaben, die auf diese hinweisen, durch die Angaben über das betreffende Land ersetzt sein.

3. Veterinärbescheinigung für Tiere aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d

Für die Veterinärbescheinigung für Tiere aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d gelten die Anforderungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201318.

15 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

16 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

17 Siehe Fussnote zu Anhang 3.

18 Siehe Fussnote zu Anhang 3.