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Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten
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Art. 22 Kontrolle der Höchstzahl bei der Durchfuhr
1Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die im direkten Luftverkehr in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Höchstzahl der mitgeführten Tiere.
2Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die auf dem Landweg durchgeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Höchstzahl der mitgeführten Tiere stichprobenweise, ausser bei der Durchfuhr durch die Zollausschlussgebiete.
Art. 23 Beizug des grenztierärztlichen Diensts
Die Zollverwaltung kann bei der Durchführung der Kontrollen bei Heimtieren, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, den grenztierärztlichen Dienst beiziehen.
2. Abschnitt: Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen
Art. 24 Einfuhr im Luftverkehr
1Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die im direkten Luftverkehr aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d eingeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Einhaltung der Einfuhrbedingungen. Die Zollverwaltung vermerkt die Kontrolle im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung.
2Bei Tieren, die aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Island und Norwegen eingeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Einhaltung der Einfuhrbedingungen stichprobenweise, ausser bei der Einfuhr in die Zollausschlussgebiete.
3Bei Tieren, die aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, ausgenommen Island und Norwegen, eingeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Höchstzahl der mitgeführten Tiere und stichprobenweise die Einhaltung der übrigen Einfuhrbedingungen.
Art. 25 Durchfuhr im Luftverkehr
1Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d im direkten Luftverkehr in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Einhaltung der Durchfuhrbedingungen. Die Zollverwaltung vermerkt die Kontrolle im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung.
2Bei Tieren aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a sowie Island und Norwegen, die durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Einhaltung der Durchfuhrbedingungen stichprobenweise, ausser bei der Durchfuhr durch Zollausschlussgebiete.