Vorlage

Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 8 Kennzeichnung

1Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 1 erfüllt.

2Tiere, die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, benötigen keinen Mikrochip.

3Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung nach Artikel 11 und vor einer allfälligen Titrierung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen.

4Sie muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein.

Art. 9 Heimtierpass

1Der Heimtierpass für Hunde, Katzen und Frettchen muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 entsprechen.

2Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine berechtigte Tierärztin oder einen berechtigten Tierarzt vorgenommen werden.

3Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Tod des Tieres, für das sie ausgestellt worden sind.

Art. 10 Veterinärbescheinigung

1Die Veterinärbescheinigung muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 entsprechen.

2Sie muss ausgefüllt und unterzeichnet sein von:

a. einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder

b. einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt; die Einträge sind von der zuständigen Behörde mittels Sichtvermerk zu bestätigen.

3Sie muss eine von der Halterin oder vom Halter unterzeichnete Bestätigung der Eigentumsverhältnisse enthalten.

4Bei der direkten Einfuhr im Luftverkehr gilt sie für die Dauer von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum oder bis zur Kontrolle an einem Landesflughafen, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.

5Bei der Einfuhr über EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen kann anstelle eines Heimtierpasses die mit dem Kontrollvermerk eines dieser Staaten versehene Veterinärbescheinigung genutzt werden. Diese gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der gültigen Tollwutimpfung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.

Art. 11 Tollwutimpfung

1Für die Tollwutimpfung muss ein Impfstoff verwendet werden, der den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 entspricht.