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Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten

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3Das BLV kann mit der Bewilligung die Anzahl der einzuführenden Heimtiere beschränken und die Höchstdauer des Aufenthalts festlegen.

4Die Bewilligung ist bei der Einreise mitzuführen und den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuweisen.

Art. 4 Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten über die Landesflughäfen Die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten im Luftverkehr, ohne vollständige grenztierärztliche Untersuchung in einem EU-Mitgliedstaat (direkter Luftverkehr) muss über einen der drei Landesflughäfen Zürich, Genf oder Basel erfolgen.

Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenver-

schleppung

1Die vom BLV nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19668 zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlassenen Massnahmen bleiben vorbehalten.

2Die Massnahmen sind im Anhang 2 aufgeführt. Das BLV kann Anhang 2 nachführen.

2. Abschnitt: Hunde, Katzen und Frettchen

Art. 6 Einteilung der Staaten und Territorien nach Tollwutrisiko

1Für die Regelung der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen werden die Staaten und Territorien je nach Risiko in Bezug auf die Tollwut eingeteilt in:

a. EU-Mitgliedstaaten;

b. weitere europäische Staaten, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden;

c. andere Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut; und

d. Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.

2Die Staaten und Territorien nach Absatz 1 sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 7 Höchstzahl

1Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgelegte Höchstzahl und die entsprechenden Anforderungen für Ausnahmen sinngemäss.

2Es ist keine Bewilligung erforderlich.

8 SR 916.40