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Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten

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Art. 34 Ausstellung von schweizerischen Heimtierpässen

1Der schweizerische Heimtierpass darf nur von in der Schweiz tätigen Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellt werden. Nur sie dürfen Angaben zum Tier und zur Halterin oder zum Halter in den Heimtierpass eintragen.

2Bei der Ausstellung eines Heimtierpasses muss die Tierärztin oder der Tierarzt die folgenden Daten aufzeichnen:

a. Zeitpunkt der Implantation sowie Nummer und Lokalisation des angebrachten Mikrochips;

b. Name und Kontaktinformation der Halterin oder des Halters;

c. Nummer des abgegebenen Heimtierpasses.

3Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.

4Sie sind auf Anfrage dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen.

8. Kapitel: Information und Ausbildung

Art. 35

1Das BLV sorgt für die Information der Reisenden. Es veröffentlicht die Einfuhrbedingungen im Internet.

2Es sorgt für die Ausbildung der Kontrollorgane.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Nachführung einzelner Anhänge

Das BLV kann die Anhänge 1, 3, 4 und 5 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.

Art. 37 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 6 geregelt.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova