Vorlage
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
2Die Tollwutimpfung ist gültig ab:
a. dem 21. Tag nach Abschluss des Impfprotokolls;
b. dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung, wenn der Impfstoff innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer verabreicht wird.
3Sie ist solange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
4Die Erstimpfung darf erst ab einem Alter von 12 Wochen durchgeführt werden. Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn kein Nachweis einer vorangegangenen Impfung vorliegt.
5Die Impfung muss in Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.
Art. 12 Tiere aus der EU und aus weiteren Staaten mit Heimtierpass
1Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.
2An den Tieren muss eine gültige Tollwutimpfung vorgenommen worden sein. Die Impfung muss im Heimtierpass eingetragen sein.
3Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:
a. eine Erklärung der Halterin oder des Halters mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren sind, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein; oder
b. die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Heimtierpass vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimpfung erhalten hat.
4Das BLV kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Ausnahmen von der Tollwutimpfpflicht bewilligen, beispielsweise für Tiere als Umzugsgut, die nachgewiesenermassen aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen.
Art. 13 Tiere aus Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüg-
lich Tollwut
1Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
2Tiere aus dem Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b, für die ein Heimtierpass mitgeführt wird und die gültig gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt oder wiedereingeführt werden.