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Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten

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Art. 15 Titrierung für Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane

Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann

1Die Titrierung für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine berechtigte Tierärztin oder ein berechtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat.

2Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Tiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet, das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats, Island oder Norwegen verlassen hat.

3Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b nicht wiederholt werden.

4Werden Tiere aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d eingeführt, die aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c stammen , so ist keine Titrierung erforderlich, wenn:

a. die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person eine selbst unterzeichnete Erklärung vorlegt, nach der die Tiere bei der Durchfuhr durch den Staat oder das Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; und

b. die Tiere während des Transports das gesicherte Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben.

3. Abschnitt: Vögel

Art. 16

1Vögel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die die Durchführung der Massnahmen gemäss Anhang 5 bestätigt.

2Vögel dürfen nur über die Landesflughäfen Zürich und Genf ein- und durchgeführt werden.

3. Kapitel: Durch- und Ausfuhrbestimmungen

Art. 17 Durchfuhr

1Für die Durchfuhr von Heimtieren im direkten Luftverkehr gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.

2In den folgenden Fällen gelten für die Durchfuhr die Bestimmungen für die Einfuhr:

a. Die Heimtiere werden auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt.