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Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten
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3An Hunden, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c muss eine gültige Tollwutimpfung vorgenommen worden sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.
4Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:
a. eine Erklärung der Halterin oder des Halters mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren sind, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein; oder
b. die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Veterinärbescheinigung vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimpfung erhalten hat.
Art. 14 Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht
ausgeschlossen werden kann
1Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
2In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:
a. eine gültige Tollwutimpfung durchgeführt worden ist; und
b. eine Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem Laboratorium durchgeführt worden ist, das von der Europäischen Kommission anerkannt ist; das BLV publiziert eine Liste der anerkannten Laboratorien im Internet9.
3Werden Tiere aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d eingeführt, die aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen, so ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich für Tiere, bei denen:
a. die Tollwutimpfung und die Titrierung im Einfuhrgebiet oder in einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt sind; und
b. Impfung und Titrierung gültig sind und entweder im Heimtierpass eingetragen oder speziell ausgewiesen sind.
4Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, die im direkten Luftverkehr eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BLV erforderlich. Gesuche müssen spätestens 21 Tage vor der Ankunft der Tiere beim BLV eingereicht werden und die zur Überprüfung der Einhaltung der Einfuhrbedingungen notwendigen Dokumente enthalten.
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