Vorlage
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
3Bei Tieren aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, ausgenommen Island und Norwegen, die durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Höchstzahl der mitgeführten Tiere und stichprobenweise die Einhaltung der übrigen Durchfuhrbedingungen.
Art. 26 Ein- und Durchfuhr auf dem Landweg
Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die auf dem Landweg in das Einfuhrgebiet eingeführt oder durch dieses durchgeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen stichprobenweise, ausser bei der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch Zollausschlussgebiete.
Art. 27 Meldungen
1Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, erhebt die Zollverwaltung regelmässig:
a. die Anzahl der durchgeführten Kontrollen;
b. die Anzahl der beanstandeten Tiere.
2Die Zollverwaltung übermittelt die erhobenen Zahlen dem BLV.
3. Abschnitt: Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Vögeln
Art. 28
Für Vögel aus Drittstaaten ist vom grenztierärztlichen Dienst eine vollständige grenztierärztliche Kontrolle nach der Verordnung vom 18. April 200710 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr durchzuführen.
4. Abschnitt: Massnahmen
Art. 29 Massnahmen der Zollverwaltung
Stellt die Zollverwaltung widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere fest, so meldet sie dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden, meldet sie dies dem grenztierärztlichen Dienst.
Art. 30 Massnahmen der kantonalen Behörde
1Sind bei Heimtieren die Ein- oder Durchfuhrbedingungen nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. Ausgenommen sind Heimtiere aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden; für sie gilt Artikel 31.