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Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten
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2Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als die Zollverwaltung entdeckt und gemeldet, so treffen die zuständigen kantonalen Behörden die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigen die Zollverwaltung.
3Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung, Untersuchung, Quarantäne oder Tötung der Tiere anordnen.
4Bei der Anordnung einer Massnahme ist das Wohlergehen der Tiere zu berücksichtigen.
Art. 31 Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes
1Sind bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden, die Ein- oder Durchfuhrbedingungen nicht erfüllt, so weist der grenztierärztliche Dienst die Tiere zurück.
2Können die Tiere nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie abgesondert werden; das Risiko dieser Massnahme trägt die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person.
3Werden sie nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so können sie eingezogen und getötet werden.
6. Kapitel: Gebühren und Übernahme von Kosten
Art. 32
1Die Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen des BLV richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198511. Sie werden der Halterin, dem Halter oder der ermächtigten Person auferlegt.
2Die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person muss zudem für sämtliche Kosten aufkommen, die durch Kontrollen der kantonalen Behörden sowie durch Massnahmen entstehen, die von kantonalen Behörden oder vom grenztierärztlichen Dienst angeordnet werden.
7. Kapitel: Schweizerischer Heimtierpass
Art. 33 Herstellung und Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses
1Für die Herstellung und den Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses ist das BLV zuständig. Es kann dafür Dritte beiziehen.
2Der Heimtierpass ist nach den international harmonisierten Vorgaben herzustellen. Er darf nur an die in der Schweiz tätigen Tierärztinnen und Tierärzte abgegeben werden.