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Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten
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b. Die Heimtiere werden auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt.
Art. 18 Ausfuhr
1Für die Ausfuhr von Heimtieren in EU-Mitgliedstaaten, nach Island und nach Norwegen gelten die Bestimmungen über die Einfuhr sowie allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Anforderungen des Bestimmungslandes.
2Für die Ausfuhr in andere Staaten gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.
4. Kapitel: Pflichten beim Grenzübertritt
Art. 19 Vorweispflicht
1Bei der Ein- und Durchfuhr von Heimtieren, für die das Mitführen eines Heimtierpasses oder einer Veterinärbescheinigung vorgeschrieben ist, hat die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person der Zollverwaltung den Heimtierpass oder die Veterinärbescheinigung unaufgefordert vorzuweisen, wenn die Heimtiere:
a. aus Drittstaaten im direkten Luftverkehr eingeführt werden;
b. im direkten Luftverkehr in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden.
2Bei einer stichprobenweisen Kontrolle sind die vorgeschriebenen Dokumente auf Aufforderung hin für alle Tiere vorzuweisen.
Art. 20 Übersetzung der Dokumente
Der Heimtierpass oder die Veterinärbescheinigung müssen in einer Amtssprache oder in Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in eine der Amtssprachen oder ins Englische begleitet sein.
5. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Kontrolle der Höchstzahl bei der Einfuhr
1Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die im direkten Luftverkehr eingeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Höchstzahl der mitgeführten Tiere.
2Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die auf dem Landweg eingeführt werden, kontrolliert die Zollverwaltung die Höchstzahl der mitgeführten Tiere stichprobenweise, ausser bei der Einfuhr in die Zollausschlussgebiete.