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Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 22 Seiten
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b. Halterin, Halter: natürliche Person mit der tatsächlichen, nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt über das Tier, die im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung als Halterin oder Halter eingetragen ist;
c. berechtigte Tierärztin, berechtigter Tierarzt: Tierärztin oder Tierarzt, die oder der gemäss dem jeweiligen nationalen Recht die Tätigkeiten durchführen darf, die in dieser Verordnung vorgesehen sind;
d. Einfuhr: dauerhafte oder vorübergehende Verbringung von Heimtieren in das Einfuhrgebiet;
e. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione);
f. Drittstaaten: alle Staaten, ausgenommen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
2. Kapitel: Einfuhrbestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Höchstzahlen für die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten
1Bei der Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten dürfen höchstens fünf Heimtiere nach den Bestimmungen dieser Verordnung mitgeführt werden. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gelten für alle Tiere:
a. die Verordnung vom 18. April 20076 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten;
b. die Verordnung vom 18. April 20077 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr.
2Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bewilligt die Einfuhr von mehr als fünf Heimtieren auf Gesuch hin, wenn:
a. die Einfuhr vorübergehend ist;
b. die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person die Tiere für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen oder zum Training für solche Anlässe mit sich führt; und
c. die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person nachweist, dass die Tiere:
1. für diese Zwecke angemeldet oder bei einer Vereinigung, die solche Anlässe durchführt, registriert sind; und
2. mindestens sechs Monate alt sind; vorbehalten bleibt das Erfordernis eines höheren Alters für bestimmte Heimtiere aus tierseuchenpolizeilichen Gründen.