Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten
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urteilung der ermittelten Interessen sowie relative Gewichtung dieser Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe; (3) Optimierung der ermittelten und beurteilten Interessen (Interessenabwägung im engeren Sinn), sodass die Interessen mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können. Auch hier ist im Interesse der grösstmöglichen Schonung immer auch Absatz 5 zwingend zu beachten.
Nach Absatz 4 ist bei mehreren Eingriffen, welche einzeln betrachtet ein Objekt nicht beeinträchtigen, zu beachten, dass diese in ihrer Gesamtwirkung zu einer leichten oder gar schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können. Ebenso ist zu beachten, dass mehrere Eingriffe, welche einzeln betrachtet nur zu leichten Beeinträchtigungen führen, in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können.
Stehen die Eingriffe sachlich in einem Zusammenhang, ist die Interessenabwägung folglich für deren Gesamtwirkung vorzunehmen. Namentlich bei schleichenden Veränderungen ist die Entwicklung durch laufende, wiederkehrende kleinere Eingriffe über längere Zeiträume in der Beurteilung zu berücksichtigen. Als Beispiel kann etwa die Häufung von Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen erwähnt werden, die in ihrer Kumulation zu einer Zersiedelungswirkung führen können.
Absatz 5 stipuliert, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 NHG, für jeden zulässigen Eingriff die Pflicht zu grösstmöglicher Schonung. Im Vordergrund stehen dabei Schutzmassnahmen. Sind solche nicht möglich, sind Wiederherstellungsmassnahmen gefordert. Sofern auch solche nicht möglich sind, sind angemessene Ersatzmassnahmen zu treffen. Diese sollen möglichst im gleichen BLN-Objekt vorgenommen werden, sich an den Schutzzielen orientieren und der Art und Qualität des Eingriffs Rechnung tragen. In Umsetzung des für das gesamte Umweltrecht zentralen Verursacherprinzips (Art. 2 Umweltschutzgesetz; SR 814.01) gehen die Massnahmen nach Absatz 6 zulasten des Verursachers oder der Verursacherin des Eingriffs (vgl. auch „Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz“, Leitfaden Nr. 11, BUWAL 2002).
Um dem Gebot der grösstmöglichen Schonung zu genügen, hat sich zusammenfassend in der Praxis folgende Kaskade bewährt:
- Nachweis, dass das Projekt nicht ausserhalb des BLN-Objektes realisiert werden kann, allenfalls auch mit einer technisch und/oder finanziell aufwändigeren, jedoch immer noch verhältnismässigen Lösung.
- Nachweis, dass innerhalb des BLN-Objektes keine anderen Standorte oder technischen Alternativprojekte mit keiner oder einer geringeren Beeinträchtigung realisierbar sind.
- Nachweis, dass sämtliche verhältnismässigen Projektoptimierungen zu Gunsten des BLN-Objektes ausgeschöpft sind.