Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

- Realisierung von Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen einschliesslich ihrer rechtlichen und ggf. raumplanerischen Sicherung (in der Richt- und Nutzungsplanung).

Schematisch kann die Systematik bei geplanten Eingriffen in BLN-Objekte wie folgt dargestellt werden (Quelle: VLP-ASPAN, Raum & Umwelt 1/2011, S. 9):

Art. 7 Behebung von Beeinträchtigungen

Beim Auftrag, die Behebung oder zumindest Verminderung bestehender Beeinträchtigungen von Schutzzielen eines Objekts bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu prüfen, geht es um bestehende Eingriffe und Nutzungen, welche die Schutzziele eines Objektes tangieren. Diese müssen nicht zwingend mit einem allfällig geplanten oder zu beurteilenden Eingriff in direktem Zusammenhang stehen. Diese Pflicht stellt vielmehr einen gesetzlichen Auftrag an die Entscheidbehörden aller staatlichen Ebenen dar mit dem Ziel der Erhaltung und Aufwertung der Objekte von nationaler Bedeutung, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall eine Bundesaufgabe wahrnehmen oder nicht. Eine allfällige Massnahme muss verhältnismässig und und damit inhaltlich zweckmässig sein; d.h. sie hat sich an den konkreten Schutzzielen zu orientieren und sich in deren Rahmen zu halten. Die Bestimmung deckt sich mit jener in den Verordnungen zu den Bundesinventaren nach Art. 18a NHG (z.B. Art. 8 Auenverordnung, SR 451.31). Dabei besteht in der Umsetzung ein grosser Ermessensspielraum; in Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen richtet sich dieser nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben.