Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten
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Art. 5 Grundsatz und allgemeine Schutzziele
Nach Artikel 6 Absatz 1 NHG sollen die inventarisierten Objekte ungeschmälert erhalten werden. Das BLN umfasst in geografischer Hinsicht wie auch hinsichtlich der inhaltlichen Schutzziele sehr unterschiedliche Objekte. Das Spektrum reicht – neben der höchst unterschiedlichen räumlichen Dimension – von Naturlandschaften über Kulturlandschaften unterschiedlicher Naturnähe und verschiedenen Charakters sowie geschichtlich bedeutsamen Landschaften bis hin zu “klassischen“ Naturdenkmälern (insbesondere Geotopen).
Absatz 1 trägt diesem Umstand Rechnung, indem im Sinne der Vorgaben des NHG nicht ein absoluter, flächendeckender Schutz der verschiedenen, in Absatz 2 erwähnten, landschaftlichen Aspekte verlangt wird, sondern die differenzierte Erhaltung jener Eigenheiten und Elemente eines Objektes, welche einzeln oder in ihrem Zusammenwirken seine nationale Bedeutung ausmachen. In diesem Sinne ist Artikel 5 immer in Zusammenhang mit Artikel 6 zu lesen; denn für die Beurteilung des konkreten Einzelfalles sind letztlich allein die spezifischen Schutzziele des betroffenen Objekts massgebend. Die spezifischen Objektbeschreibungen und insbesondere die Schutzziele haben keine Änderung des geltenden Rechts und der heute zulässigen, rechtmässigen Nutzungen zur Folge. Damit erübrigt sich auch die verschiedentlich geforderte, räumliche Differenzierung in Zonen unterschiedlicher Schutzwirkung. Denn keine Zonierung könnte der grossen Vielfalt unterschiedlicher, namentlich kulturlandschaftlicher Schutzziele und den unterschiedlichen Auswirkungen der raumwirksamen Nutzungen und Vorhaben auf diese adäquat und flexibel genug Rechnung tragen. Auch würde eine Zonierung nichts an der im konkreten Einzelfall erforderlichen Abwägung von Schutz- und Nutzungsinteressen − die bei schwerwiegenden Eingriffen von nationaler Bedeutung erfolgen muss − ändern
.Absatz 2 geht im Sinne allgemeiner Schutzziele auf die vielfältigen landschaftlichen Aspekte der Objekte ein. Dabei ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall alle allgemeinen Schutzziele eines Objekts zwingend kumulativ oder jeweils für den gesamten Perimeter Geltung beanspruchen (vgl. Erläuterung zu Abs. 1 oben). Mit der Formulierung der allgemeinen Schutzziele in Artikel 5 wird schliesslich indirekt auch zum Ausdruck gebracht, welche Schutzinhalte durch Eingriffe beeinträchtigt oder gefährdet werden können (Art. 5 Abs. 1 Bst. c. NHG spricht von „Gefahr“). Eingriffe, die diese landschaftlichen Aspekte beeinträchtigen könnten, sollen grundsätzlich unterlassen, jedenfalls aber mit grösster Sorgfalt geplant und ausgeführt werden, um eine Beeinträchtigung der objektspezifischen Schutzziele und der nationalen Bedeutung eines Objekts zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Absatz 2 erwähnt in allgemeiner und nicht abschliessender Hinsicht die folgende Landschaftsaspekte:
Wo die Geologie oder die Geomorphologie die nationale Bedeutung eines Inventarobjekts (mit-) begründen, sind diese Elemente zu erhalten (Bst. a).