Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten

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wahrgenommen, etwa bei der Erteilung von Rodungsbewilligungen, von Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone oder von fischereirechtlichen Bewilligungen. Schliesslich gelten auch die Entscheide mit Auswirkungen auf den in der verfassungsmässigen Zuständigkeit des Bundes liegenden Biotop- und den Moorlandschaftsschutz als Bundesaufgaben (vgl. BGE 120 Ib 27, S. 32 f.). Generell spricht die Lehre im Zusammenhang mit Hoheitsakten dann von einer Bundesaufgabe, wenn ein bundesrechtliches Rechtsverhältnis geregelt wird, das Auswirkungen auf Natur und Landschaft zeitigt und raumrelevant ist (vgl. Tschannen/ Mösching, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, S. 10 ff., Rechtsgutachten 2012 i.A. BAFU, publiziert auf dessen Homepage).

Die Praxis unterscheidet drei Arten von Eingriffen: Solche, die mit den Schutzzielen vereinbar sind und insofern das Objekt nicht beeinträchtigen; solche, die ein Objekt nur geringfügig beeinträchtigen („leichte Beeinträchtigungen“); schliesslich solche, die ein Objekt in seiner Substanz dauerhaft beeinträchtigen („schwerwiegende Beeinträchtigungen“).

Absatz 1 stellt klar, dass jene Eingriffe zulässig sind, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben und damit keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen. Auch für die folgenden Absätze wird damit deutlich, dass eine Beeinträchtigung eines Objekts immer dann gegeben ist, wenn Eingriffe die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele gefährden oder verunmöglichen.

Absatz 2 regelt die (einfache) Interessenabwägung bei leichten Beeinträchtigungen,

welche die Objekte nicht in ihrer Substanz tangieren und damit kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bedeuten. Nach Lehre und Rechtsprechung können leichte Eingriffe demnach als zulässig erachtet werden, ohne dass ein nationales Interesse daran besteht. Diese Interessenabwägung lehnt sich an Artikel 3 NHG an, welcher bei Bundesaufgaben generell zu beachten ist. Im Interesse der grösstmöglichen Schonung ist immer auch Absatz 5 zwingend zu beachten. Als leichte Beeinträchtigungen wurden etwa eine kleinflächige Rodung, eine Beleuchtungsanlage auf einem Berggipfel oder eine geringfügige Wasserentnahme qualifiziert (vgl. zum Ganzen mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Tschannen/Mösching, a.a.O., S. 16).

Absatz 3 beschreibt das erforderliche Vorgehen bei der (qualifizierten) Interessenabwägung bei voraussichtlich schwerwiegenden Beeinträchtigungen. Hier findet die zweistufige Kaskade – Beurteilung der nationalen Bedeutung des Eingriffs und, falls diese Voraussetzung erfüllt ist, die eigentliche Interessenabwägung – Anwendung (Art. 6 Abs. 2 NHG). Diese umfasst drei Gedankenschritte, wie sie für das Planungsrecht in Artikel 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)

ausdrücklich ausgewiesen werden: (1) Ermittlung aller Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung und im Lichte der anwendbaren Bestimmungen anerkannt sind; (2) Be-