Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten
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Die vorliegende Bestimmung gehört zu den von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f NHG geforderten Verbesserungsvorschlägen. Da dem Bund keine Kompetenz für konkrete Massnahmen der Raum- und Landschaftsentwicklung zukommt, können namentlich die Kantone und Gemeinden, beispielsweise im Rahmen von Artikel 7, Vorschläge zur Verbesserung eines Inventarobjektes machen.
Art. 8 Berücksichtigung durch die Kantone
Zur Frage der Berücksichtigungspflicht der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG insbesondere in der kantonalen Richt- und der kommunalen Nutzungsplanung äusserte sich das Bundesgericht explizit (BGE 135 II 209). Es hielt unmissverständlich fest, dass diese Bundesinventare nicht nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG berücksichtigt werden müssen, sondern dass sie auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben von Bedeutung sind. Das Gericht führte dabei aus, dass die Bundesinventare ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Artikel 13 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) gleichkommen und daher die für diese Planungsinstrumente geltenden Grundsätze sinngemäss anzuwenden sind. Die Kantone hätten damit gemäss Artikel 6 Absatz 4 RPG die Bundesinventare in ihrer Richtplanung zu berücksichtigen. Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung fänden die
Schutzanliegen des Bundesinventars auch Eingang in die Nutzungsplanung, sei es über die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) oder die Anordnung anderer Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Für die Kantone und die Gemeinden bestehe insoweit eine Pflicht zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG. Für die Kantone und Gemeinden bedeutet dies, dass sie der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schonung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG auch ausserhalb der Erfüllung von Bundesaufgaben berücksichtigen müssen. In diesen Fällen unterliegt die Abwägung zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen allerdings nicht den qualifizierten Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 NHG, sondern sinngemäss der Regelung von Artikel 3 NHG (einfache Interessenabwägung). Zur konkreten Umsetzung dieser Rechtsprechung wird auf die „Empfehlungen zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Art. 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung“
(ARE/ASTRA/BAFU/BAK, 15. November 2012) verwiesen.
Absatz 1 postuliert folgerichtig die Berücksichtigung des BLN durch die Kantone bei ihren Planungen, insbesondere bei der Richtplanung (siehe dazu den 2010 in die VBLN eingefügten Art. 2a). Um die vorerwähnte differenzierte Berücksichtigungspflicht zu illustrieren, lädt der zweite Satz die Kantone zur Konkretisierung der angestrebten räumlichen Entwicklung in den Perimetern der BLN-Objekte ein. Den Kantonen soll damit die ihnen ohnehin zustehende Möglichkeit aufgezeigt werden, in ihren Richtplänen – ergänzend zu den objektspezifischen Schutzzielen des BLN – auch „Entwicklungsziele“ zu formulieren. Dabei ergibt sich aus dem Kontext im Rahmen der VBLN der inhaltliche