Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten

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Beratungspflicht nach Artikel 25a NHG bezüglich des BLN besser als bisher nachzukommen. Um diese Aufgabe möglichst effektiv und effizient zu erfüllen, ist eine Abstimmung mit dem in der Bundesgesetzgebung über die Statistik (bezüglich Arealstatistik) bzw. im USG geregelten Instrumentarium der Raum- und Umweltbeobachtung des Bundes und der Kantone unumgänglich. Inhaltlich ergibt sich diese Aufgabe auch aus der allgemeinen Pflicht, die Politikinstrumente periodisch auf ihre Wirksamkeit und Verhältnismässigkeit zu überprüfen, um die Politiksteuerung entsprechend ausrichten zu können. Konkret muss dazu die räumliche, namentlich die landschaftliche, Entwicklung im BLN nach Massgabe der konkreten Schutzziele und der verschiedenen Arten von Eingriffen verfolgt und mit jener ausserhalb des BLN verglichen werden können.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Erlass der neuen VBLN wird die bisherige Verordnung aus dem Jahr 1977 aufgehoben.

Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts

Die Anpassungen der einzelnen Bestimmungen erfolgen in Anhang 2. Im Sinne eines kohärenten Vollzugs von Artikel 5 und 6 NHG sollen die drei "Schwesterverordnungen" VBLN, VISOS und VIVS in inhaltlicher, systematischer und redaktioneller Hinsicht möglichst aufeinander abgestimmt sein. So soll die VIVS gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen VBLN hinsichtlich gewisser Bestimmungen mit der VBLN harmonisiert werden, während das Vorgehen bei der VISOS noch offen ist. Inhaltlich soll insbesondere die Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen (neuer Art. 5 Abs. 1bisVIVS) sowie die Aufgabe der Behörden, die Verminderung oder Behebung von bestehenden Beeinträchtigungen bei sich bietender Gelegenheit zu prüfen (neuer Art. 7a VIVS), explizit verankert werden. Auch soll die Bestimmung betreffend die Berücksichtigung des Bundesinventars durch die Kantone zwischen VBLN und VIVS harmonisiert werden (Art. 9 VIVS).

Mit einer Ergänzung von Artikel 23 Absatz 2 NHV soll sichergestellt werden, dass die Information und Beratung von Behörden und Öffentlichkeit im Interesse eines kohärenten Vollzugs des NHG zwischen den drei dafür zuständigen Bundesämtern für Kultur (BAK) im Eidgenössischen Departement des Innern sowie für Strassen (ASTRA) und für Umwelt (BAFU) im UVEK koordiniert erfolgen.

Art. 13 Inkrafttreten

Die neue Verordnung soll möglichst rasch nach deren Verabschiedung durch den Bundesrat, in Kraft treten, um die mit der Aktualisierung namentlich der Objektumschreibun-