Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten

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 Gleiches gilt für die landschaftliche Dynamik, namentlich durch Gewässer und

andere natürliche Prozesse (Bst. b).

 Zu erhalten sind landschaftsprägende oder schützenswerte Lebensräume sowie

der Raum für die Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit (Vernetzung), soweit diese Elemente für ein Objekt charakteristisch sind (Bst. c).

 In etlichen Objekten spielt die Ruhe − einerseits im akustischen Sinn, anderer-

seits eher im atmosphärischen Sinn, wie sie beispielsweise eine Waldlandschaft oder eine abgelegene Hochgebirgslandschaft ausstrahlen kann − eine wichtige Rolle. Der Begriff der Unberührtheit wiederum kann sich im Einzelfall eher auf ästhetische Aspekte beziehen (z.B. auf die Absenz von Infrastrukturen, von

„Fremdkörpern“ im Sinne nicht landschaftstypischer Elemente). Der Begriff kann sich aber auch auf das Fehlen von grösserer Aktivitäten oder eigentlicher Nutzungen beziehen, da letztere wohl in der Regel an eine minimale Infrastruktur gebunden sind. Wirklich „unberührte“ Räume dürften in der Schweiz eher selten und wohl fast nur in Teilen des Hochgebirges anzutreffen sein. Der konkrete Inhalt und die räumlich differenzierte Zuordnung dieses landschaftlichen Aspektes in den dafür überhaupt in Frage kommenden BLN-Objekten ist Gegenstand der einzelnen Objektbeschreibungen und der objektspezifischen Schutzziele Die hier angesprochene Thematik der „Ruhe“ betrifft auch den Luftraum über den BLN-Objekten. Auch hier gilt grundsätzlich weiterhin das geltende Recht, für die Luftfahrt namentlich die Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (SR 748.121.11) mit den grundsätzlich einzuhaltenden Mindestflughöhen und den möglichen Ausnahmen, sowie die europäischen Luftverkehrsregeln, die ab März 2015 auch für die Schweiz anwendbar sind. Die vorbestehenden rechtmässigen Nutzungen erfahren mit der Revision der VBLN keine Änderungen (Bst. d).

 Die landschaftliche Vielfalt der Schweiz wird weitgehend durch mehr oder weni-

ger naturnahe Kulturlandschaften geprägt, was auch im BLN zum Ausdruck kommt. In Kulturlandschaften stehen die Erhaltung der landschaftstypischen Besiedlungsstrukturen, Siedlungsformen, Bauten und Anlagen, der räumlichen Ausprägungen der historisch gewachsenen oder regionaltypischen Landnutzungen mit den dafür erforderlichen, ebenfalls dem landschaftlichen Charakter angepassten, Bauten und Anlagen im Vordergrund. Kulturlandschaften stehen mit der gesellschaftlichen, technischen und ökonomischen Entwicklung in stetem Wandel. Namentlich Land- und Waldwirtschaft sind hier mit ihrer Nutzung die landschaftsprägenden Hauptakteure. Sie stehen aber mit der Pflicht, diese auf standortangepasste Weise auszuüben, auch besonders im Fokus. Aber nur, wenn sich alle diese landschaftliche Entwicklung an den spezifischen natur- und kulturräumli-