Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten
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Ingress
Im Ingress wird – wie bisher – der Artikel 5 NHG erwähnt, welcher den Bundesrat mit dem Erlass von Inventaren von Objekten von nationaler Bedeutung beauftragt. Die Bundesinventare setzen den gesetzlichen Auftrag zur Bezeichnung des Schutzgegenstandes allgemeinverbindlich um. Ihre Wirkung besteht in einer Planungsgrundlage, die als Vorgabe bei der nachgelagerten raumplanerischen Koordination sowie Abwägung der räumlichen Interessen zu berücksichtigen ist.
Art. 1 Bundesinventar
Absatz 1 verweist auf den Anhang 1, welcher die 162 Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung auflistet.
Absatz 2 verweist auf eine separate Veröffentlichung, welche die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 NHG enthält, also insbesondere die geografische und inhaltliche Umschreibung der Objekte mit ihren Schutzzielen. Die Objektumschreibungen teilen zwar mit Blick auf ihre räumliche Bedeutung und das Bedürfnis nach ausreichender Rechts- und Planungssicherheit die Rechtskraft der Verordnung, werden aber aufgrund ihres Umfanges und technischen Charakters nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert.
Art. 2 Veröffentlichung
Dieser Artikel regelt die Veröffentlichungsform von und die Einsichtnahme in das Inventar. Wie bereits das IVS wird nun auch das BLN mit seinen 162 Objekten nur noch in elektronischer Form veröffentlicht. Wer das BLN nicht im Internet konsultieren kann oder will, kann dies kostenlos beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) oder den kantonalen Fachstellen für Natur und Landschaft tun, wie dies bereits beim IVS und seit Jahren bei den Bundesinventaren nach den Artikeln 18a Absatz 1 und 23b Absatz 3 NHG der Fall ist.
Art. 3 Geringfügige Änderung
Auf eine Wiederholung des Grundsatzes von Artikel 5 Absatz 2 NHG, wonach das BLN nicht abschliessend zu verstehen ist, sondern regelmässig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden soll, wird aus gesetzgebungssystematischen Gründen verzichtet.
Ebenso wird darauf verzichtet, einen bestimmten Rhythmus für die Aktualisierung vorzusehen, zumal insbesondere die Kantone jederzeit von sich aus die Überprüfung eines oder mehrerer Objekte oder auch die Aufnahme neuer Objekte beantragen können. Für die Ermittlung eines zweckdienlichen Zeithorizontes für die grundlegende Überprüfung des Inventars ist von dem in der Raumplanung üblichen Zeithorizont für die Gesamtüberprüfung von Plänen von rund 15 Jahren auszugehen. Zudem muss der Bedarf an zeitlichen, finanziellen und personellen Ressourcen berücksichtigt werden, der für die