Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten

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Deponievorhaben, Verkehrsinfrastrukturen, Intensiverholungsanlagen, Infrastrukturen für die intensive touristische Nutzung sowie von einer nicht an den Standort angepassten land- und waldwirtschaftlichen Nutzung und den entsprechenden Infrastrukturen. Beeinträchtigungen erfolgen sowohl durch grosse, auffällige Eingriffe, als auch durch unspektakuläre und im Einzelfall kaum bemerkbare kleinere, punktuelle oder schleichende Veränderungen.

Zunehmend gehen Gefährdungen auch durch neue, besonders intensive, oft auch bloss temporäre, Nutzungen und Aktivitäten aus. Dazu gehören insbesondere neue Formen der aktiven Freizeitgestaltung, neue Trendsportarten, kulturelle Events,

Massenveranstaltungen bis hin zu künstlerischen Inszenierungen der Landschaft. Diese Aktivitäten sind oft nicht Gegenstand formeller Bewilligungsverfahren und in ihrer Wirkung häufig nicht beeinflussbar.

 Die bestehenden Schutzmassnahmen (Bst. d)

Schutzmassnahmen können einerseits auf den Instrumenten des Raumplanungsrechts, umzusetzen durch die Kantone und Gemeinden, beruhen (Übernahme in kantonalrechtliche Inventare, Schutzverordnung oder -verfügung, Landschaftsrichtplan, Landschaftsvorranggebiete, Landschaftsentwicklungskonzepte u.a.m.). Andererseits können die raumwirksamen Sektoralpolitiken in den Rahmenbedingungen für Verfahren, Beiträge oder die konkrete technische Gestaltung entsprechende Kriterien auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe oder im Bereich Soft-Law (Arbeitshilfen, Empfehlungen usw.) vorsehen. Soweit die verfassungsmässige Kompetenzordnung es zulässt, sind zudem inhaltliche Synergien mit Instrumenten und Massnahmen des bundesrechtlichen Arten-, Biotop- und Moorlandschaftsschutzes sowie mit den Instrumenten der Jagdgesetzgebung, welche einzelne BLN-Objekte überlagern können, denkbar. Schliesslich bietet auch das Instrumentarium des NHG zu den Pärken Möglichkeiten, inhaltliche Synergien mit der Umsetzung des BLN zu finden. Darüber hinaus fehlt aber dem Bund, soweit er nicht selber Grundeigentümer ist, die Kompetenz, räumlich explizite Gestaltungs- und Entwicklungsvorstellungen zu formulieren und umzusetzen

 Die Verbesserungsvorschläge (Bst. f)

Artikel 7 enthält den allgemein formulierten gesetzlichen Auftrag zur Verbesserung der landschaftlichen Situation in Form der Pflicht zur Behebung von Beeinträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Dieser kann – allerdings nur indirekt – namentlich mit Artikel 8 umgesetzt werden, indem Kantone und Gemeinden die Objekte des BLN mit ihren Werten und Schutzzielen im Rahmen ihrer Planungen berücksichtigen. Für weitergehende Aufwertungsmassnahmen fehlen dem Bund – ab-