Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten
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Art. 6 Bedeutung der Inventare
1Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.
2Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Die revidierte VBLN konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben in 13 Artikeln und 2 Anhängen. Sie weicht hauptsächlich in den beiden folgenden Punkten von der geltenden VBLN ab:
- Aufbau und Umfang des eigentlichen Verordnungstextes wurden aus der VIVS von 2010 übernommen, soweit dies angesichts der unterschiedlichen Objekte (flächige im BLN, lineare mit abgestufter Substanz im IVS) sinnvoll ist.
- Die geografische und inhaltliche Umschreibung, die kartographische Darstellung der einzelnen Objekte des BLN sowie die Angabe der Gründe für ihre nationale Bedeutung sind gestützt auf Art. 5 Abs. 1 NHG unmittelbar Bestandteil der Verordnung, jedoch aus praktischen Gründen Gegenstand einer separaten Veröffentlichung. Diese muss nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht werden. Mit diesem Vorgehen wird der Aufbau der Verordnungen nach den Artikeln 18a Absatz 1 (Biotopschutz) und 23b Absatz 3 NHG (Moorlandschaftsschutz) sowie der VIVS (Art. 4) übernommen, was zur formalen Vereinheitlichung der Instrumente des NHG beigeträgt. Der Hinweis auf die separate Veröffentlichung erfolgt neu nicht mehr via einen Anhang, sondern direkt via Verordnungstext (Art. 1 Abs. 2 VBLN; vgl. die Gesetzestechnischen Richtlinien der Bundeskanzlei, analog auch VIVS, TwwV, VEJ und WZVV).
3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Titel
Der Titel „Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)“ bleibt unverändert.