Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten
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Fokus auf die erwünschte ganzheitliche landschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der objektspezifischen Schutzziele und der übrigen raumwirksamen Tätigkeiten und Nutzungen.
In Absatz 2 werden die Kantone zudem verpflichtet, nach Massgabe ihres spezifischen Instrumentariums, namentlich im Verhältnis zu den Gemeinden, dafür zu sorgen, dass das BLN auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne auch im Rahmen der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Die Erwähnung der kantonalen Richtpläne weist darauf hin, dass in der nachgeordneten (Nutzungs-)Planung nicht nur die Schutzziele, sondern alle Vorgaben des Richtplans zur räumlichen Entwicklung dieser Gebiete zu berücksichtigen sind.
Der Handlungsbedarf in der Richt- und Nutzungsplanung richtet sich nach den folgenden 3 Fragestellungen:
- Sicherstellung, dass bei allen raumrelevanten Vorhaben, die zur Beeinträchtigung eines BLN-Objektes führen könnten, die Schutzziele des Objektes überhaupt berücksichtigt werden (vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 1 RPG).
- Sicherstellung, dass bei allen derartigen Vorhaben die (immerhin nationale) Bedeutung des BLN-Objektes bzw. das Interesse an seiner ungeschmälerten Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schonung adäquat berücksichtigt werden.
- Sicherstellung, dass bei allen Vorhaben, die zu einer Beeinträchtigung eines BLN-Objektes führen könnten, die Interessen an der ungeschmälerten Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schonung umfassend berücksichtigt werden.
Damit die Kantone in der Lage sind, im Rahmen ihrer Aufgaben das BLN bestmöglich wahrzunehmen, sieht Artikel 17a NHG i.V.m. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) ausdrücklich die Möglichkeit vor, bei besonderen Fragestellungen unabhängig vom Vorliegen einer Bundesaufgabe ein Gutachten der ENHK einzuholen.
Art. 9 Finanzhilfen
Die Finanzhilfen für Massnahmen, welche der Bund gestützt auf Artikel 13 NHG an die Erhaltung und Aufwertung von BLN-Objekten ausrichtet, sind nicht in der VBLN geregelt. Für diese Unterstützung wird auf die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 4−11 NHV verwiesen. Diese sehen insbesondere das Instrument der Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem betroffenen Kanton vor.
Art. 10 Beobachtung und Erfolgskontrolle
Diese Bestimmung konkretisiert die allgemein formulierten Vorgaben von Artikel 27a NHV für das BLN. Das BAFU wird damit in die Lage versetzt, seiner Informations- und