Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten
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chen Eigenarten, wie sie in den Objektumschreibungen und Schutzzielen zum Ausdruck kommen, orientiert, wird eine Kulturlandschaft als authentisch, als schön, wahrgenommen. Nur unter dieser Rahmenbedingung kann eine Landschaftsentwicklung als nachhaltig bezeichnet werden (Bst. e).
Welche dieser landschaftlichen Aspekte die nationale Bedeutung eines bestimmten Objektes ausmachen und welche Schutzziele in concreto für diese gelten, geht aus den Objektumschreibungen (separate Veröffentlichung) hervor. Jene − objektspezifischen − Schutzziele sind zwar ganz klar auf die Erhaltung der spezifischen Werte und Eigenarten des betreffenden Objekts ausgerichtet, ihre Interpretation im Einzelfall muss aber nach dem Gesagten namentlich bei Kulturlandschaften auch deren landschaftliche Dynamik berücksichtigen. Bei praktisch allen Objekten gibt es mehrere, auf verschiedene landschaftliche Aspekte ausgerichtete und damit ihre nationale Bedeutung begründende, objektspezifische Schutzziele. Häufig betrifft ein bestimmter Eingriff einer Sektoralpolitik ein oder mehrere Schutzziele in einem bestimmten Teil des Objektes, ein anderer Eingriff durch eine andere Sektoralpolitik jedoch ein anderes Schutzziel an einem anderen Ort im gleichen Objekt. Schutzziele können sich (vermeintlich oder tatsächlich) auch widersprechen (z.B. Zulassen der natürlichen Flussdynamik versus Erhaltung geologischer Formationen oder der traditionellen Landnutzung). Damit kann die räumliche Zuordnung der Schutzziele innerhalb des Objekts und die Beurteilung der Wirkung eines Eingriffes auf seine spezifischen Schutzziele nur anlässlich der Beurteilung des konkreten Vorhabens vorgenommen werden.
Art. 6 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben
Nach Artikel 6 Absatz 2 NHG darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe das Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objektes nur in Erwägung gezogen werden, wenn dem Vorhaben ebenfalls nationale Bedeutung zukommt und dieses mindestens als gleichbedeutend einzustufen ist. Diese Beurteilung obliegt der zuständigen Entscheidbehörde.
Falls ein BLN-Objekt erheblich beeinträchtigt werden könnte oder sich Fragen grundsätzlicher Art stellen, ist nach Artikel 7 Absatz 2 (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1) NHG vor dem Entscheid ein Gutachten der ENHK einzuholen. Der Entscheid, ob eine Beeinträchtigung vorliegen könnte, liegt bei Bundesverfahren beim BAFU und bei kantonalen Verfahren bei den kantonalen Natur- und Landschaftsfachstellen (Art. 7 Abs. 1 NHG).
Wann von einer Bundesaufgabe auszugehen ist, geht aus der – nicht abschliessenden
– Aufzählung von Artikel 2 NHG hervor: Bundeseigene Bauten und Anlagen; Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen; Gewährung von Subventionen. Bundesaufgaben werden nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch von den Kantonen