Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten

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jedoch stärker gewichtet. Ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, sind die Garantien zu berücksichtigen.23

2.1.3. Konsequenzen eines Beitritts der Schweiz zum Fakultativprotokoll

Wie weit der Ausschuss geltend gemachte Verletzungen von WSK-Rechten überprüfen wird, lässt sich derzeit kaum einschätzen, da das Fakultativprotokoll erst am 14. April 2014 in Kraft getreten ist und noch keine einschlägige Praxis des Kinderrechtsausschusses oder Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vorliegt. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass es sich beim Mitteilungsverfahren nicht um ein eigentliches Gerichtsverfahren handelt und die Auffassungen des Ausschusses rechtlich nicht verbindlich sind.

Zudem gewährleistet Artikel 10 Absatz 4 des Protokolls, dass der Gestaltungsspielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung dieser Rechte im Mitteilungsverfahren gebührend berücksichtigt wird. Der Bundesrat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Spielraum bei der Umsetzung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses umso grösser sein wird, je offener die zugrunde liegende Garantie formuliert ist.

Das Verständnis der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte befindet sich derzeit im internationalen Rahmen, aber auch in der Lehre und teilweise in den staatlichen Rechtsordnungen, in einer Entwicklung. Es wird in erster Linie Sache der rechtsanwendenden Behörden sein zu prüfen, wie die Schweiz diese Entwicklung aufnehmen wird. Mit einem Beitritt zum dritten Fakultativprotokoll erhält die Schweiz die Möglichkeit, sich weiterhin aktiv daran zu beteiligen und ihren Standpunkt einzubringen.

Die Anerkennung des neuen Mitteilungsverfahrens fügt sich in die lange Tradition der Schweiz, sich auf internationaler Ebene für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einzusetzen, sowie in die Zielsetzung des Bundesrates für das Jahr 2015 ein.24

2.2. Erläuterung zu einzelnen Bestimmungen des Fakultativprotokolls

Art. 1 Zuständigkeit des Ausschusses

Gemäss Artikel 1 Absatz 1 anerkennen die Vertragsstaaten die im Fakultativprotokoll vorgesehene Kompetenz des Ausschusses. Die Vorschrift entspricht den Regelungen anderer Mitteilungsverfahren der UNO-Menschenrechtsübereinkommen. Sie soll die Kontinuität der Zuständigkeit für das Übereinkommen durch den Ausschuss sicherstellen und die Sachkompetenz eines bereits existierenden Menschenrechtsgremiums nutzen.

In den Absätzen 2 und 3 ist bestimmt, dass der Ausschuss nur Verletzungen von Rechten aus einer Übereinkunft prüfen kann, der der Staat beigetreten ist. Des Weiteren ist der Ausschuss nicht dazu berechtigt, Mitteilungen entgegenzunehmen, die einen Staat betreffen, der nicht Vertragspartei des Fakultativprotokolls ist. Diese Bestimmungen ergeben sich bereits aus der allgemeinen Systematik völkerrechtli-

23 BGE 135 I 153, E. 2.2.2; BGE 136 I 285, E. 5.2; BGE 137 I 247, E.4.2.1; 139 I 315, E. 2.4.

24 Vgl. hiervor Ziff. 1.5.