Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten

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Natur an den Gesetzgeber; es handle sich um Leitlinien, die keine subjektiven, einklagbaren Rechte begründen.

Trotz der Kritik eines Teils der Lehre hält das Bundesgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung grundsätzlich an dieser Auffassung fest. In den letzten Jahren hat die Bedeutung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte jedoch insofern zugenommen, als sie im Rahmen der Auslegung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen oder bei der Vornahme von Interessenabwägungen vermehrt berücksichtigt werden.14 Zudem wurde der Grundsatz, wonach diese Rechte nicht direkt anwendbar sind, in der Rechtsprechung wiederholt relativiert. Ohne in den betreffenden Fällen einen justiziablen Anspruch anzuerkennen, hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen die Möglichkeit erwogen, dass gewisse Teilgehalte von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten vor Gericht geltend gemacht werden könnten.15

Gestützt auf diese Praxis hat der Bundesrat in den letzten Jahren mehrmals vor internationalen Organen bestätigt, dass die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in der Schweiz, von Ausnahmen abgesehen, nicht justiziabel sind.16

b. Justiziabilität der Garantien der Kinderrechtskonvention im Besonderen

In seiner Botschaft vom 29. Juni 1994 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes ging der Bundesrat davon aus, dass nicht alle Bestimmungen, die dem Kind "Rechte" einräumen, direkt anwendbar sind.17

Das Bundesgericht hat in der Folge die Justiziabilität von einzelnen Garantien des Übereinkommens anerkannt. Dies ist der Fall für Artikel 12 (Recht des Kindes, sofern es sich eine eigene Meinung bilden kann, diese Meinung in allen Angelegenheiten, die es berühren, frei zu äussern)18 und Artikel 7 Absatz 1 (Recht auf Erwerb eines Namens und einer Staatsangehörigkeit und Recht, soweit als möglich seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden)19.

Verneint wurde namentlich die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 23 (Recht behinderter Kinder auf besondere Betreuung und Sicherstellung der Kosten für diese Betreuung)20 und Artikel 26 (Recht auf soziale Sicherheit)21. In Bezug auf die Erteilung von ausländerrechtlichen Bewilligungen lassen sich dem Übereinkommen regelmässig keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen22. Seit 2009 werden die Garantien der Kinderrechtskonvention bei der Prüfung solcher Fälle

14 Vgl. BGE 130 I 113, E. 3.3; 135 I 153, E. 2.2.2.

15 Vgl. BGE 120 Ia 1, E. 5, und 130 I 113, E. 3.3, betreffend Erhöhung von Studiengebühren.

16 Vgl. den Staatenbericht betreffend die Umsetzung des UNO-Pakt I vom April 2008, S. 16 ff., und die Antwort des Bundesrates auf die diesbezüglichen Empfehlungen im Rahmen der Universellen Periodischen Prüfung vor dem UNO-Menschenrechtsrat (Oktober 2012).

17 BBl 1994 V 1, 20.

18 BGE 124 III 90, E. 3.a.

19 BGE 125 I 257, E. 3.c.bb; 128 I 71, E. 3.2.2.

20 BGE 137 V 175, E.4.8.

21 Unveröffentlichtes Urteil I 267/04 vom 18. März 2005, E. 2.5.

22 BGE 126 II 377, E. 5.d mit Hinweisen.