Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten

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rerseits als überholt. Nach dieser Auffassung weisen alle Menschenrechte verschiedene Verpflichtungsgehalte auf, von denen einzelne stets justiziabel sind.

Der Möglichkeit des Ausschusses, auch Mitteilungen betreffend die Verletzung von WSK-Rechten entgegen zu nehmen, wurde im vorliegenden Fakultativprotokoll mit einer Bestimmung Rechnung getragen, in der explizit hervorgehoben wird, dass dem zuständigen Ausschuss bei der Prüfung von Mitteilungen betreffend diese Rechte eine gewisse Zurückhaltung auferlegt wird (Art. 10 Abs. 4 des Fakultativprotokolls; siehe unten Ziff. 2.1.3 und 2.2).11 Mit dieser Bestimmung wird anerkannt, dass den Staaten bei der Umsetzung der WSK-Rechte ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei den Auffassungen des Ausschusses nicht um rechtlich verbindliche Urteile handelt.

2.1.2 Haltung der Schweiz zur Justiziabilität der Garantien der Kinder-

rechtskonvention

a. Grundsätze für die unmittelbare Anwendbarkeit des Völkerrechts

Die Frage, ob Bestimmungen des Völkerrechts unmittelbar anwendbar sind und ob sich Einzelpersonen wegen einer Verletzung des Übereinkommens an die Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörden wenden können, wird grundsätzlich nicht vom Völkerrecht, sondern vom Verfassungsrecht der Vertragsstaaten geregelt.12 In der Schweiz werden dazu folgende Kriterien angewendet:

• Die Bestimmung hat Rechte und Pflichten der Einzelnen zum Gegenstand.

• Die anwendbare Norm ist inhaltlich genügend bestimmt und klar, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheids zu bilden, und mithin justiziabel.

• Adressat der Norm sind die rechtsanwendenden Behörden.

Das Bundesgericht anerkennt in ständiger Rechtsprechung die Justiziabilität der bürgerlichen und politischen Menschenrechte, d.h. etwa der materiellen Garantien des UNO-Pakt II oder der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)13. Im Unterschied dazu bejaht es die Möglichkeit einer direkten Berufung auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte und damit deren subjektiv-rechtlichen Gehalt nur mit Zurückhaltung. In Bezug auf die Garantien des UNO-Pakt I und die Sozialrechte der Kinderrechtskonvention hat es wiederholt ausgeführt, sie richteten sich abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht an Einzelpersonen, sondern infolge ihrer rein programmatischen

11 Diese Bestimmung wurde von Art. 8 Abs. 4 des Fakultativprotokolls zum UNO-Pakt I übernommen.

12 Die Unterscheidung zwischen justiziablen Ansprüchen und programmatischen Bestimmungen findet sich auch im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung wieder. Dieser enthält eine Reihe von Rechten, die inhaltlich weitgehend den bürgerlichen und politischen Rechten entsprechen und die grundsätzlich vor Gericht geltend gemacht werden können. Daneben werden in Art. 41 BV verschiedene Sozialziele formuliert, welche sich an die Behörden von Bund und Kantonen richten und keine durchsetzbaren Ansprüche begründen.

13 SR 0.101