Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Verfahrensordnung des Ausschusses sieht vor, dass dieser die Umsetzung der Massnahmen kontrolliert. Der Staat kann beim Ausschuss jederzeit die Aufhebung der Massnahmen beantragen, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt sind.

Absatz 2 der Bestimmung präzisiert, dass eine Aufforderung des Ausschusses, vorläufige Massnahmen zu treffen, den Entscheid über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache nicht präjudiziert.

Art. 7 Zulässigkeit

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Mitteilung sind den analogen Bestimmungen für andere Mitteilungsverfahren nachgebildet.

Art. 7 Bst. a und b: keine anonymen Mitteilungen; Schriftlichkeit

Die Mitteilungen dürfen zunächst nicht anonym sein und müssen schriftlich eingereicht werden. Die Voraussetzung der Schriftlichkeit war bei der Ausarbeitung des Protokolls umstritten, weil sie für Kinder eine besondere Hürde darstellen kann. Dennoch wurde aus Praktikabilitätsgründen daran festgehalten. Beweismittel können auch in einer anderen Form, also zum Beispiel als Video- oder Tonbandaufnahmen, eingereicht werden (vgl. Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls).

Art. 7 Bst. c: kein Rechtsmissbrauch; Anwendungsbereich ratione materiae

Gemäss Buchstabe c der Bestimmung dürfen Mitteilungen nicht rechtsmissbräuchlich sein. Ein Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung liegt zum Beispiel vor, wenn offensichtlich querulatorische Absichten verfolgt werden (etwa die mehrfache, erfolglose Geltendmachung des gleichen Falls) oder der Mitteilung bewusst falsche Angaben zugrunde gelegt werden, die eine Irreführung des Ausschusses bezwecken.

Die Bestimmung präzisiert weiter, dass die Mitteilungen unzulässig sind, wenn damit die Verletzung anderer Rechte als die Garantien der Kinderrechtskonvention und/oder der Fakultativprotokolle geltend gemacht wird (Unvereinbarkeit ratione materiae mit den Bestimmungen des Übereinkommens).

Art. 7 Bst. d: Kumulationsverbot

Artikel 7 Buchstabe d bestimmt, dass eine Mitteilung unzulässig ist, wenn dieselbe Sache in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitbeilegungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird. Diese Bestimmung verhindert Überschneidungen mit Beschwerderechten nach anderen Menschenrechtsübereinkommen.34 Der Begriff "international" umfasst neben Verfahren der Vereinten Nationen auch Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Art. 7 Bst. e: Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

Eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Bst. e). Welche Rechtsbehelfe ergriffen werden müssen, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtssystems und der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei sind grundsätzlich alle administrativen und gerichtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine begründete Chance auf Abhilfe bieten.

34 Vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a OP CEDAW, Art. 22 Abs. 5 Bst. a CAT.